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06.05.2010 |
KBV überprüft
Angemessenheit der PT-Honorare
– Widerspruch einlegen? |
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26.04.2010 |
Vorstandwahlen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen |
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26.04.2010 |
Berufspolitisches Seminar
der DGPT
in Hannover vom 27. - 28. Februar 2010 |
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19.03.2010 |
Erste repräsentative Längsschnittstudie zur Kosten- und
Leistungsstruktur in Arztpraxen |
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03.02.2010 |
Pressemitteilung vom
03.02.2010 |
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22.01.2010 |
SG Hannover verwirft Mengenbegrenzungsregelung der KV Niedersachsen für
die Quartale III/2003 bis II/2004 |
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11.11.2009 |
Überprüfung der Verfahren der Richtlinienpsychotherapie durch den G-BA –
Stellungnahme der DGPT, der psychoanalytischen Fachgesellschaften und
der DGPM |
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30.04.2009 |
Ohne Wirksamkeitsnachweis keine wissenschaftliche
Anerkennung eines Psychotherapieverfahren |
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28.04.2009 |
Verfassungsbeschwerde gegen sog. BKA-Gesetz mit prominenter
Unterstützung |
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31.03.2009 |
Einheitlicher
Bewertungsmaßstab 2009 |
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30.03.2009 |
Entwicklung im Bereich
der Telematik |
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20.03.2009 |
BSG
entscheidet endgültig zur Vergütung in 1999 |
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13.03.2009 |
Stellungnahme der DGPT
zur Vergütung
psychiatrischer
Leistungen |
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09.02.2009 |
AG Ausbildung in der DGPT: |
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30.01.2009 |
Panel / Anhörung zum
Forschungsgutachten
am 28.01.2009 in Berlin: Voten der DGPT |
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26.01.2009 |
Stellungnahme der DGPT zum Forschungsgutachten
zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes |
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20.12.2008 |
ICD
10 - Kodierung |
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31.10.2008 |
Erfreuliche Entwicklung für die Psychotherapiehonorare |
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24.10.2008 |
Vertragsärztliche
bzw. vertragstherapeutische Tätigkeit:
Die 68-Jahres-Altersgrenze ist gefallen! |
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24.10.2008 |
Gesetzgeber ermöglicht Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes! |
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03.10.2008 |
Änderung der Satzung und Aus- / Weiterbildungsrichtlinien |
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03.10.2008 |
Zuwahl zum Ehrenpräsidium
der DGPT |
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27.09.2008 |
Vertragsärztliche bzw. vertragstherapeutische Tätigkeit:
Die 68-Jahres-Altersgrenze steht vor dem Aus! |
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27.09.2008 |
Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum GKV-OrgWG ermöglicht
Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes! |
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15.09.2008 |
(Auch)
Psychotherapeuten erhalten ab 01.01.2009 mehr Honorar |
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12.09.2008 |
Ist die Psychoanalyse eine Methode? –
Zur Sprachverwirrung der GwG |
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16.07.2008 |
Stellungnahme zu
den neuen Versorgungsformen |
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30.05.2008 |
Eiskalte Dusche in Kassel:
Hoffnungen auf weitere Nachvergütung
blieben im Wesentlichen unerfüllt |
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21.11.2007 |
BMG hat
Forschungsgutachten zur Ausbildung
von PP / KJP vergeben |
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27.09.2007 |
Nochmals zur Honorarsituation der
Psychotherapeuten im Kalenderjahr 1999: |
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05.09.2007 |
Öffentliche Ausschreibung des BMG zum
Psychotherapeutengesetz
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29.08.2007 |
BSG gibt Sprungrevision gegen Urteil des
SG Reutlingen vom 10.05.2006 statt:
KVen müssen für probatorische Sitzungen (und andere nicht
genehmigungspflichtige Leistungen) den Stützungspunktwert nicht zahlen |
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22.08.2007 |
Holger Schildt:
Vom
"nichtärztlichen" zum Psychologischen Psychotherapeuten/KJP,
veröffentlicht im Psychotherapeutenjournal 2/2007, S. 118 - 128 |
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11.07.2007 |
Das Urteil des SG Marburg vom 04. Juli 2007 liegt
nun schriftlich vor. Sie finden den Text unter „Recht“ zum Download
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05.07.2007 |
Aktuelles zur (Nach-)Vergütung ab
01.01.2000:
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004
nun auch vom SG Marburg für
rechtswidrig erklärt |
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08.06.2007 |
Aktuelles zur (Nach-)Vergütung ab
01.01.2000:
SG Marburg will unseren Hessen-Musterfall (Quartale III/2004
bis I/2005)
am 04. Juli 2007 verhandeln und entscheiden |
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08.06.2007 |
Aktuelle Meldung zur Nachvergütung für
ehemalige Delegationspsychotherapeuten, insbesondere in Niedersachsen
und Bremen: BSG lässt Revision gegen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 08.11.2006 zu |
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21.05.2007 |
(Nach-)Vergütung |
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15.05.2007 |
10. Deutscher Psychotherapeutentag in
Berlin:
Dr. Dietrich Munz, stellv. Vorsitzender der DGPT
zum Vizepräsidenten gewählt |
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29.03.2007 |
Drohende Lockerung der Schweigepflicht bei
Führungsaufsicht |
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15.03.2007 |
Hier finden Sie die
Stellungnahme der DGPT zum „Methodenpapier“ des Wissenschaftlichen
Beirats Psychotherapie, die in Abstimmung mit den psychoanalytischen
Fachgesellschaften (DGAP, DGIP, DPG, DPV) und der VAKJP Ende Februar dem
WBP zur Vorbereitung der
Beratungen vom 12.03.2007 übermittelt wurde. |
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13.11.2006 |
(Weitere)
Nachvergütung für ehemalige Delegationspsychotherapeuten in
Niedersachsen und Bremen
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26.06.2006 |
Sozialgericht für das Saarland bestätigt, dass individuelle
Leistungsbegrenzungen im HVM rechtswidrig sind, wenn sie im Ergebnis
nicht zu einem angemessenen Honorar für zeitgebundene Leistungen der
Psychotherapeuten führen.
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KBV
überprüft Angemessenheit der PT-Honorare
– Widerspruch einlegen?
Die DGPT hatte in der Vergangenheit zum Ausdruck
gebracht, dass Widersprüche gegen die Honorarbescheide I-IV/2009
aufgrund der damaligen Sachlage nicht notwendig sein würden. Gestützt
hatten wir dies auf die Einschätzung, dass das alles entscheidende
Kriterium der damaligen BSG Rechtsprechung, die Bezogenheit der
PT-Honorare auf den Durchschnitt der zum Vergleich herangezogenen sieben
Facharztgruppen, auch weiterhin gewahrt bliebe.
Aufgrund der von der KBV nunmehr vorgelegten Zahlen
könnte es allerdings sein, dass dem nicht so ist. D.h., dass die
PT-Honorare sich eben nicht mehr im Durchschnitt der zum Vergleich
herangezogenen sieben Facharztgruppen bewegen. Die KBV hat angekündigt,
dass sie sich dieses Missverhältnisses bewusst ist und an einer Lösung
arbeite. Wir können aber nicht sicher vorhersagen, ob aus dieser
Überprüfung eine Honoraranhebung für die genehmigungspflichtigen
Leistungen resultiert. Wir stellen deshalb anheim, hinsichtlich der noch
nicht bestandskräftig gewordenen Honorarbescheide, bei denen also die
einmonatige Widerspruchsfrist seit Zustellung noch nicht abgelaufen ist,
Widerspruch einzulegen. Dadurch hätten Sie für den Fall, dass es ggf. zu
Honorarnachbesserungen kommt, Ihre Rechte gewahrt. Ein
Widerspruchsmuster, welches die Bitte um Ruhendstellung des Verfahrens
bis zur Klärung der KBV-Maßnahmen beinhaltet, haben wir für unsere
Mitglieder in den geschützten Bereich unserer Website gestellt.
Wir wiesen darauf hin, dass dieser Widerspruch, abhängig
von den jeweiligen KV-Regularien, eine Gebühr auslösen kann, die nur im
Erfolgsfall erstattet wird. Wir machen weiter darauf aufmerksam, dass
die KVen nicht verpflichtet sind, dem Antrag auf Ruhen stattzugeben. Es
könnte also sein, dass Sie gegen einen u.U. ergehenden
Widerspruchsbescheid Klage erheben müssten, der zumindest Gerichtskosten
auslösen würde. Wegen des aus heutiger Sicht vagen Ausgangs eines
solchen Verfahrens, müssen wir die Entscheidung, ob Sie nun den Weg des
Widerspruchs beschreiten wollen, Ihnen überlassen.
06. Mai 2010
Dr. rer. pol. Felix Hoffmann
RAin Birgitta Lochner
Muster Widerspruch gegen Honorarbescheid (PDF-Datei)
Mitgliederbereich
Muster Widerspruch gegen Honorarbescheid (Word-Datei)
Mitgliederbereich
Vorstandwahlen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Die bisherige Vizepräsidentin der Psychotherapeutenkammer
Niedersachsen, Gertrud Corman-Bergau, ist am 24. April mit großer
Mehrheit zur Präsidentin gewählt worden. Als Vizepräsident wurde
Dr. Josef Könning, als Beisitzer Bertke Reiffen-Züger, Jörg Hermann und
Joachim Lagespets gewählt.
Der bisherige Präsident Dr. Lothar Wittmann entschloss
sich nach 10 Jahren im Vorstand der Kammer und neunjähriger
Präsidentschaft nicht mehr für den Vorstand zu kandidieren. Er wird
ebenso wie Werner Köthke weiterhin in der Kammerversammlung tätig sein.
Professor Hans Joachim Schwartz hatte nicht mehr zur Kammerversammlung
kandidiert. Mit einer Feier im Anschluss an die konstituierende Sitzung
wurde den ausscheidenden Mitgliedern gedankt und zugleich das 10jährige
Jubiläum der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen gefeiert.
Berufspolitisches Seminar der DGPT
in Hannover vom 27. - 28. Februar 2010
Das Seminar stand unter dem Thema „Psychoanalytische
Aus- und Weiterbildung – Aktuelle Risiken und Chancen“.
Hintergrund für die Wahl des Themas war die aktuelle Diskussion um die
Ausgestaltung der psychotherapeutischen Ausbildung.
Mitglieder der DGPT
können eine Zusammenfassung der Veranstaltung und die Vorträge im
geschützten Mitgliederbereich einsehen.
Dr. rer. pol. Felix Hoffmann
26.04.2010
Erste
repräsentative Längsschnittstudie zur Kosten- und Leistungsstruktur in
Arztpraxen
Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (ZI)
der KBV plant eine repräsentative Längsschnittstudie zur Kosten- und
Leistungsstruktur in Arztpraxen. Jetzt werden ca. 7.000 Praxen von
Ärzten und Psychotherapeuten angeschrieben und um Mitwirkung, d.h. das
Ausfüllen eines Fragebogens mit Hilfe des jeweiligen Steuerberaters
gebeten.
Einzelheiten können Sie dieser
Mitgliederinformation zum Praxis-Panel des ZI entnehmen.
Mitglieder der DGPT können - wie immer - bei Fragen die
Geschäftsstelle kontaktieren, dort kann auch ein verbändeübergreifendes
Informationsblatt angefordert werden.
Birgitta Lochner
19.03.2010
Pressemitteilung
Zur Veröffentlichung „Als ob es plötzlich Liebe wäre“ /
Rund zwölf Prozent der männlichen Psychotherapeuten räumen sexuelle
Kontakte zu ihren Patientinnen ein“ –in: Kölner Stadt-Anzeiger vom
29.01.2010, Berliner Zeitung vom 23.01.2010; Frankfurter Rundschau vom
23.-24.01.2010
Pressemitteilung vom 03.02.2010
SG
Hannover verwirft Mengenbegrenzungsregelung der KV Niedersachsen für die
Quartale III/2003 bis II/2004
Erneut ist aus Hannover Erfreuliches zu berichten. Das
Sozialgericht (Urteil vom 20.01.2010 – Az.: S 24 KA 242/05) verurteilte
nämlich die KV N aufgrund einer vor über fünf Jahren (!) anhängig
gemachten Klage eines Facharztes für Psychosomatische Medizin für die
oben genannten vier Quartale zur Nachvergütung. Die entsprechenden
Honorarbescheide seien rechtswidrig, da sie auf einer
Mengenbegrenzungsregelung im seinerzeit gültigen HVM beruht hätten, die
zumindest jedoch für die ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen,
soweit sie genehmigungspflichtige Psychotherapie erbracht hatten, nicht
anwendbar sei.
Da die mündliche Begründung des Urteils in nur einem Satz
bestand und die schriftlichen Urteilsgründe natürlich noch nicht
vorliegen, gehe ich davon aus, dass unsere Argumentation im Verfahren
voll durchgeschlagen hat. Die KV N hatte sich mit ihrer HVM-Regelung auf
einen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) vom
19.12.2002 berufen, wonach die in den beiden letzten Quartalen des
Jahres 2003 angeforderten Punktzahlen die Anforderungen im
entsprechenden Vorjahreszeitraum um nicht mehr 5% überschreiten dürften.
Ausgenommen davon sollten nur einige spezielle Leistungen sein, zu denen
die Psychotherapie aber nicht gehörte. Dementsprechend nahm die KV bei
den Quartalsabrechnungen Abzüge vom jeweils ausgezahlten Honorar vor,
die beim Kläger insgesamt über € 4.000 erreichten.
Da der Beschluss des EBA bundesweit galt und über dessen
Auslegung durch die anderen KVen noch keine Informationen vorlagen, nahm
sich die DGPT der Sache als Musterverfahren an. Wir machten geltend,
dass der Beschluss seinerseits rechtswidrig wäre, soweit er nicht
zumindest die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen
der ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen ungeschoren lasse. Dies
folge zum einen aus Sinn und Zweck des Beschlusses, der die
mengensteuernde Funktion der zum 01. Juli 2003 gestrichenen Budgets
ersetzen sollte; die genehmigungspflichtigen Leistungen der
Psychotherapeuten seien aber noch nie budgetiert gewesen – und seien es
auch heute noch nicht (Zeitkontingent statt RLV). Zum anderen sei die
Idee der Mengenbegrenzung bereits durch den Beschluss des
Bewertungsausschusses (BA) vom 29. Oktober 2004 verwirklicht worden, der
– fußend auf der Modellrechnung des BSG – eine Quartalsobergrenze für zu
stützende genehmigungspflichtige Psychotherapie von 561.150 Punkten
vorsähe. Angesichts des Anspruchs der ausschließlich psychotherapeutisch
Tätigen auf ein angemessenes Mindesthonorar habe diese Regelung schon im
Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit Vorrang
vor (anderen) Mengenbegrenzungsregelungen, tatsächlich werde sie aber
durch den Beschluss des EBA konterkariert. Die genehmigungspflichtige
Psychotherapie hätte deshalb nach allem in der Ausnahmebestimmung des
Beschlusses verankert werden müssen, was aber nicht geschehen sei und
deshalb nun von den KVen durch verständige Auslegung „im Lichte der
Bedeutung des Art. 3 GG“ nachgeholt werden müsse (wie es offenbar in
vielen KV-Bereichen auch geschehen ist).
Dem schloss sich die Kammer offensichtlich an (die
mündliche Urteilsbegründung bestand in dem einzigen Satz, dass man alles
Nähere in den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen möge). Da die
KV-Regelung also schon im Grundsatz rechtswidrig war, kam es auf zwei –
verschärfende – Besonderheiten der Beschlussumsetzung durch die KV dann
gar nicht mehr an: die hatte nämlich den im Beschluss vorgesehenen
Geltungszeitraum von zwei Quartalen schlicht und einfach verdoppelt und
andererseits die „Eingreifgrenze“ von 5% auf 3% herabgesetzt.
Abzuwarten bleibt nun, ob die KV N in Berufung zum
Landessozialgericht gehen oder gar Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision zum Bundessozialgericht stellen wird. Sollte es bei dem
erstinstanzlichen Urteil verbleiben, könnten in allen KV-Bereichen, in
denen eine vergleichbare mengensteuernde Regelung auf Grundlage des
EBA-Beschlusses vom 19.12.2002 und unter Einschluss der
genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen galt,
Nachvergütungsforderungen erhoben werden. Natürlich aber nur dann, wenn
und soweit die Honorarbescheide der betroffenen Quartale durch
Widerspruch offengehalten wurden.
22. Januar 2010
RA Holger Schildt
Überprüfung der Verfahren der Richtlinienpsychotherapie durch den G-BA –
Stellungnahme der DGPT, der psychoanalytischen Fachgesellschaften und
der DGPM
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September
2009 den Beschluss zur Überprüfung der Richtlinienverfahren gemäß §§ 13
– 15 Psychotherapie-Richtlinie veröffentlicht. Danach werden die
psychoanalytisch begründeten Verfahren, also tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie sowie die
Verhaltenstherapie (jeweils im Bereich der Erwachsenenpsychotherapie)
dahingehend geprüft, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische
Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf
der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet der G-BA, ob
diese psychotherapeutischen Verfahren weiterhin zu Lasten der
Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen (§ 135 Abs. 1
Satz 2 und Satz 3 SGB V).
Stellungnahmen zu dem oben genannten Beratungsthema waren
jeweils anhand eines Fragenkataloges bis zum 11. November 2009 an den
G-BA zu richten.
Die von der DGPT gemeinsam mit den analytischen
Fachgesellschaften (DPG, DPV, DGIP, DGAP) und der DGPM erarbeitete und
dem G-BA am 6. November übermittelte Stellungnahme finden Sie unter dem
Stichwort „Wissenschaft“ auf dieser
Homepage.
Ohne Wirksamkeitsnachweis keine wissenschaftliche
Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 - 3 C 4.08 -
Verfassungsbeschwerde gegen
sog. BKA-Gesetz mit prominenter Unterstützung
Unser
Mitglied Jürgen Hardt, Präsident der Landeskammer für Psychologische
Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und
Jugendlichen-psychotherapeutinnen und –therapeuten Hessen, hat gemeinsam
mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe,
den Rechtsanwälten Gerhart R. Baum (Bundesminister a.D.), dem
Fernsehjournalisten Christoph Maria Fröhder, ZEIT-Herausgeber Dr.
Michael Naumann und Ulrich Schellenberg (Vorsitzender des Landesverbands
Berlin des Deutschen Anwaltvereins) Verfassungsbeschwerde gegen
das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch
das Bundeskriminalamt (BKA-Gesetz), erhoben. Vertreten werden die
Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Gerhart R. Baum und den Rechtsanwälten
Dr. Dr. Burkhard Hirsch (Innenminister NRW a.D.) pp.. Nach Einschätzung
von Bundesinnenminister a.D. Gerhart Baum sei das BKA-Gesetz in vielen
Punkten verfassungswidrig. Hervorzuheben seien insbesondere die
Ausweitung von Sicherheitsbelangen auf Kosten der Freiheit der Bürger,
insbesondere die Möglichkeit der Online-Durchsuchung und die
Quellentelekommunikationsüberwachung, die Verletzung des Schutzes
des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Relativierung des
Schutzes von Patienten, Mandanten, Informanten in den Berufsgruppen der
Ärzte, Anwälte und Journalisten. Hier wird insbesondere kritisiert, dass
Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete Schutz vor Überwachung
genießen, Notare, Ärzte und damit auch PP / KJP, Steuerberater und
Journalisten aber nicht. Nach Einschätzung Rechtsanwalt Baums sind von
den Auswirkungen des Gesetzes nicht nur die Angehörigen der
verschiedenen Berufsgruppen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger in
Deutschland betroffen. Der Deutsche Journalistenverband unterstützt die
Verfassungsbeschwerde und betont: „Zusammen mit den Ärzten und Anwälten
haben wir bereits im Gesetzgebungsverfahren gegen das BKA-Gesetz
deutlich Position bezogen. Es ist leider unumgänglich, dass wir uns
jetzt an das Bundesverfassungsgericht wenden müssen“.
Die
Beschwerdeführer sehen dem Ausgang des Rechtsstreits mit Zuversicht
entgegen. Wir werden über den weiteren Fortgang des Verfahrens auch an
dieser Stelle berichten.
28. April
2009
RAin
Birgitta Lochner
Einheitlicher
Bewertungsmaßstab 2009
Der seit
dem 1. Januar 2009 geltende Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für die
Bewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen hat auch für
unserer Bereich ein Reihe von Veränderungen mit sich gebracht. Die
folgende Liste
stellt eine Zusammenstellung aller von Psychoanalytikern abrechenbaren
Leistungen des neuen EBM dar; wir danken den Autorinnen Dr. phil. Dipl.-Psych. Gabriele
Junkers und Dr. med. Astrid Keune von der Bremer Psychoanalytischen
Vereinigung für die Erstellung der Liste sowie für ihr Einverständnis,
sie den Mitgliedern der
DGPT und interessierten Besuchern unserer Website zur Verfügung zu
stellen.
Entwicklung im Bereich der
Telematik
Die
aktuelle Entwicklung im Bereich Telematik hat die DGPT zu intensiver
Beschäftigung mit der Thematik veranlasst. Die Stellungnahme der DGPT zu
diesem Thema finden Sie
hier. Besondere Sorge bereitet nach wie vor die zentrale Speicherung
der Daten. Außerdem wird die Freiwilligkeit der online-Anbindung von
gesetzlichen und privaten Krankenkassen in Frage gestellt und im Falle
des Erhalts der Freiwilligkeit mit dem Ausstieg aus dem Projekt gedroht.
Wir sind der Ansicht, dass die kommenden Monate für die Umsetzung der
Pläne zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der damit
verbundenen Technologie entscheidend sein werden.
BSG entscheidet endgültig zur
Vergütung in 1999:
KVen müssen nachvergüten,
wenn und soweit der jeweilige Auszahlungspunktwert für
psychotherapeutische Leistungen mehr als 10% hinter dem jeweiligen
Auszahlungspunktwert für haus- und fachärztliche Beratungsleistungen
gem. Kap. B II EBM zurückgeblieben war. Entsprechende Feststellungen
sind getrennt nach Primär- und Ersatzkassen und gesondert für jedes der
vier Quartale in 1999 zu treffen.
Nach
längerer Durststrecke gibt es aus Kassel wieder einmal Erfreuliches zu
vermelden. Im das Kalenderjahr 1999 betreffenden Musterverfahren unseres
Mitglieds Gertrud Corman-Bergau gegen die KV Niedersachsen hat nämlich
der 6. Senat des BSG nach mündlicher Verhandlung am 11. März
2009 die Revision der KV N gegen das vorangegangene Berufungsurteil
des LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen. Damit wurden die
Entscheidungen der beiden Vorinstanzen rechtskräftig bestätigt.
Streitpunkte waren vor allem:
- Darf die KV ggf. „saldieren“, d.h. Minusdifferenzen in
einigen Quartalen mit „überschießenden Punktwerten“ in anderen Quartalen
verrechnen?
- Kommt es wirklich auf die „Auszahlungspunktwerte“ an? Oder
sind vielmehr die zwischen der KV und den Krankenkassen (bei der
Berechnung der Gesamtvergütung) zugrunde gelegten „Kassenpunktwerte“
maßgeblich?
In
beiden Punkten folgte der Senat unserer Rechtsauffassung. Die KV müsse
jedes Quartal gesondert betrachten, eine von ihr propagierte
„Jahresbetrachtung“ sei angesichts des das Vertragsarztrecht
beherrschenden Quartalsprinzips unzulässig; eine Ausnahme von diesem
Grundsatz hätte einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft, die es
jedoch nicht gebe und die auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 PsychThGEG
abgeleitet werden könne. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in Art. 11 Abs.
2 den psychotherapeutischen Leistungserbringern ein
Punktwert-Mindestniveau garantiert, was zugleich impliziere, dass sowohl
hinsichtlich der psychotherapeutischen Leistungen als auch hinsichtlich
der zum Vergleich heranzuziehenden Beratungsleistungen gem. B II auf die
jeweiligen Auszahlungspunktwerte abgestellt werden müsse. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass sich Art. 11 Abs. 2 hinsichtlich der B
II-Leistungen auf den „durchschnittlichen rechnerischen Punktwert der
beteiligten Krankenkassen“ beziehe. Denn jedenfalls habe der Gesetzgeber
beabsichtigt, den Psychotherapeuten angesichts der Unwägbarkeiten in
1999 wenigstens eine Vergütungsuntergrenze zu garantieren, so dass
zwangsläufig darauf abzustellen sei, was bei ihnen und den
Vergleichsärzten damals „angekommen“ sei.
Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen müssen wir die in einigen
Monaten verfügbaren schriftlichen Entscheidungsgründe abwarten. Schon
jetzt steht aber fest, dass das Urteil bundesweit gilt, also von
allen KVen zu beachten sein wird. Ebenso fest steht allerdings nach
nunmehr gefestigter Rechtsprechung des BSG leider auch, dass
Psychotherapeuten nur dann von ihm profitieren können, soweit
ihre Honorarbescheide für 1999 noch „offen“ sind, d.h. damals
fristgerecht durch Widerspruch angefochten und etwa ergangene ablehnende
Widerspruchsbescheide fristgerecht beklagt wurden. Auch sollte man sich
hinsichtlich des Umfangs der Nachvergütung keine Illusionen
machen, da es ja nur um vier Quartale geht und die maßgeblichen
Punktwertdifferenzen häufig nicht sehr groß waren.
20.03.2009
RA Holger Schildt
Stellungnahme der DGPT zur
Vergütung
psychiatrischer Leistungen
Die zunehmende gesellschaftliche und
gesundheitsökonomische Bedeutung psychischer Erkrankungen wird seit
längerem breit diskutiert und erfährt auch in der Öffentlichkeit
zunehmende Aufmerksamkeit. Psychische Erkrankungen stellen eine hohe
Belastung für die Betroffenen dar. Es ist offensichtlich, dass eine
angemessene Versorgung psychisch kranker Menschen von großer Bedeutung
ist – und zwar sowohl, um persönliches Leid zu lindern als auch aus
gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Erwägungen heraus. Auch
das Europäische Parlament weist der psychischen Gesundheit einen hohen
Stellenwert zu. Frühe und angemessene Behandlung trägt nicht zuletzt
dazu bei, Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung zu verhindern.
Psychisch kranke Menschen bedürfen in den
unterschiedlichen Phasen ihrer Erkrankung einer sehr differenzierten
Behandlung. Alle an dieser Behandlung beteiligten Berufsgruppen erfüllen
dabei einen wichtigen Versorgungsauftrag. Eine gute Kooperation zwischen
den Berufsgruppen sowie eine gute und gleichwertige Vergütung sind daher
zwingend erforderlich; eine unzureichende Vergütung ist auch eine
Facette der Verdrängung und Verleugnung der Bedeutung von psychischen
Krankheiten. Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten wie auch
Psychiater, die alle an der Versorgung psychisch Kranker beteiligt sind,
befinden sich aber seit vielen Jahren mit den von ihnen erzielbaren
Einkommen in den unteren Einkommensbereichen, verglichen mit der übrigen
Ärzteschaft.
Das zum 1. Januar 2009 neu geschaffene
Vergütungssystem schafft nun darüber hinaus gerade für psychiatrisch
tätige Ärzte eine prekäre Situation: Diese Fachgruppe profitiert nicht
von der für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und
Psychologen geschaffenen Zeitkontingent-Regelung, sondern ist auf die zu
gering bemessenen Regelleistungsvolumina angewiesen. Die DGPT
unterstützt daher Initiativen für die Verbesserung der geltenden
Vergütungssystematik zugunsten der psychiatrisch tätigen Kolleginnen und
Kollegen, wie sie auch von Seiten der KBV für eine adäquaten
Honorarstruktur unternommen werden. Allerdings wenden wir uns
gleichzeitig gegen die zu beobachtende Tendenz, zur Begründung von
Honorarforderungen die verschiedenen Berufsgruppen gegeneinander
auszuspielen oder sogar die unterschiedliche Schwere der verschiedenen
Erkrankungen gegeneinander aufzurechnen. Eine solche Argumentation ist
nicht nur schädlich, sondern auch unethisch und durch nichts zu
begründen.
AG Ausbildung in der DGPT:
Psychoanalytische Ausbildung und Forschungsgutachten –
eine Standortbestimmung
Beitrag im Adobe Portable
Document Format (PDF)

Forum der Psychoanalyse, Heft 4-2008, S. 367
– 381,
Copyright bei Steinkopff / Springer
Die Originalpublikation ist unter
www.springerlink.com verfügbar.
Panel / Anhörung zum
Forschungsgutachten
am 28.01.2009 in Berlin:
Voten der DGPT
zum
Fragenkomplex Nr. 3: Justitiar (RA Holger Schildt)
zu den
Fragenkomplexen Nr. 5 + 6: Bundeskandidaten-Vertretung
(Dipl.-Psych. Anja Lippert-Orwatsch / Dipl.-Psych.Dipl.-Theol. Martin
Pröstler)
zum
Fragenkomplex Nr. 7: Vorsitzender (Dr.med. Dipl.-Psych. Karsten
Münch)
Stellungnahme der DGPT zum
Forschungsgutachten zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes
Ende
März wird die Forschergruppe, die vom Bundesministerium für Gesundheit
mit der Erstellung eines Gutachtens zur Novellierung des
Psychotherapeutengesetzes beauftragt worden ist, ihre Ergebnisse
vorlegen.
Link
Die
DGPT hat sich im vergangenen Jahr mit allen damit zusammenhängenden
Fragen intensiv auseinandergesetzt und diese immer wieder in
verschiedenen Zusammenhängen (Vorstand, Beirat, Sektionsversammlungen
und Arbeitsgruppen der Ärztlichen und der Psychologischen
Psychoanalytiker, AG Ausbildung) diskutiert. Als Ergebnis dieses
Diskussions- und Meinungsbildungsprozesses innerhalb unserer
Gesellschaft hat der Vorstand der DGPT eine
Stellungnahme zum Forschungsgutachten erarbeitet.
Wie im soeben bei den Mitgliedern
eingetroffenen Rundschreiben 4 / 2008 (Seite 16) näher dargelegt, ist
die ausführliche Angabe von Diagnosen notwendig, um die Indikation für
eine psychotherapeutische / psychoanalytische Behandlung zu begründen.
Mit Zustimmung Herrn Dr. Kettlers finden Sie
hier die von ihm erstellte Auflistung somatischer
Begleiterkrankungen. Bitte denken Sie bei der Quartalsabrechnung an die
Eingabe der Diagnoseschlüssel. Gerade bei der Abrechnung mit
Abrechnungsprogrammen wird die Aktualisierung der Diagnosen
erfahrungsgemäß schnell vergessen.
Erfreuliche Entwicklung für
die Psychotherapiehonorare
(Mit freundlicher Genehmigung
Dieter Bests und Jürgen Doeberts, den beiden
psychologischen Mitgliedern des Arbeitsausschusses des
Bewertungsausschusses und Sachverständigen der KBV bei den Verhandlungen
im Erweiterten Bewertungsausschuss)
Am
23. Oktober hat der Erweiterte Bewertungsausschuss Korrekturen an den
bisherigen Beschlüssen vom 27./28. August. vorgenommen. Damit sind alle
relevanten Beschlüsse zur Vergütungsreform, die am 1. Januar in Kraft
treten, gefasst. An den Sitzungen waren Jürgen Doebert und Dieter Best
auf KBV-Seite im Wechsel beteiligt.
Die
Korrekturen bei der Verteilung der Gesamtsumme von ca. 2,5 Milliarden
zusätzlichen Honorars durch eine Neuberechnung des Leistungsbedarfs
waren notwendig, weil einige KVen (Baden-Württemberg, Nordrhein,
Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz) durch die bisherigen
Berechnungen benachteiligt waren. Außerdem musste der
Orientierungspunktwert (OPW) gesenkt werden, weil die
Grundlohnsummensteigerung (als eine Grundlage zur Bestimmung des OPW)
niedriger ausfiel (Anm: ausfallen wird) als ursprünglich vom BMG
mitgeteilt worden war. Dieser Wert geht in die Berechnung des OPW ein.
Der neue Wert beträgt nun 3,5001 Cent. Er gilt bundesweit
einheitlich für alle Leistungen des EBM.
Es
stand aber auch die Festlegung von Steigerungsfaktoren für verschiedene
einzelne Leistungen, wie z.B., für den Notfalldienst an.
Außerdem wurde eine Korrektur des Faktors vorgenommen, mit dem die
EBM-Bewertungen der antragspflichtigen Leistungen der
Psychotherapie (EBM-Kapitel 35.2) angehoben werden. In der Sitzung des
Erweiterten Bewertungsausschusses vom Ende August war das ursprünglich
vom Vorsitzenden des Erweiterten Bewertungsausschusses, Prof. Wasem,
verfolgte Ziel, zusätzlich 160 Mio. € für die Erhöhung der Vergütung je
Sitzung zur Verfügung zu stellen, nicht umgesetzt worden. Dieser Effekt
war dadurch eingetreten, dass die ursprünglich außerhalb der
morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) angesiedelten
35.2.-Leistungen in die MGV einbezogen wurden. In die Erhöhung des
Honorars flossen dadurch nach dem bisherigen Beschluss bundesweit nur
ca. 100 Mio., der Rest sollte für die Entwicklung der Leistungsmenge zur
Verfügung stehen. Dies allerdings war nicht die Absicht, weil so das
Ziel „mindestens Vergütungsniveau Westfalen-Lippe 2008“ nicht erreicht
worden war. Zum Hintergrund: Die Psychotherapeuten in Westfalen-Lippe
hatten 2008 das höchste Psychotherapie-Honorar.
Gleichwohl war das Ergebnis von ca. 79,50 € je Sitzung Einzeltherapie
mit großer Zufriedenheit aufgenommen worden, weil das Honorar
bundeseinheitlich gilt und weil auch statt Regelleistungsvolumina ein
flexibles Zeitsteuerungsmodell gilt.
In
der Zwischenzeit haben sich die KBV und die beiden Vertreter der
Psychotherapeuten intensiv dafür eingesetzt, dass wenigstens ein
Kompromiss erzielt werden konnte, der das Verhältnis von 100 Mio.
Preisanteil und 60 Mio. Mengenteil zu Gunsten des Preises verändert.
Der Faktor wurde nun von vorher 1,2923 auf jetzt 1,3196
angepasst. Darin enthalten ist auch der Ausgleich, der nötig war, weil
der OPW abgesenkt wurde. Das Honorar errechnet sich daraus
folgendermaßen (am Beispiel der Einzelsitzung zu je 50 Min.):
· 1.755 Punkte x 1,3196 = 2.320 Punkte (aufgerundet)
· 2.320 Punkte x 0,035001 € (OPW) = 81,20 €
Dies
entspricht bei bundesweiter Betrachtung einem Honorarvolumen von ca. 120
Mio., das zusätzlich in den „Preis“ fließt, die weiteren 40 Mio. € sind
für die Steigerung der Menge durch Leistungsausweitung
Es
gibt eine ganze Reihe noch ungelöster Fragen. Deshalb wird die KBV mit
einer verbindlichen Richtlinie für die KVen Vorgaben für die Umsetzung
entwickeln und die Vertreter der Psychotherapeuten in den KVen werden
sich dafür einsetzen, dass bei der Unklarheiten in der Umsetzung
sachgerechte Lösungen entwickelt werden.
Anm.:
Aufgrund des gegenüber den August-Beschlüssen des Erweiterten
Bewertungs-ausschusses minimal abgesenktem OPW wird die Vergütung der
probatorischen Sitzungen in 2009 bei 61,43 Euro liegen (1.755
Punkte x 0,035001 €).
31.10.2008
Beitrag im Adobe Portable
Document Format (PDF)

Vertragsärztliche bzw.
vertragstherapeutische Tätigkeit:
Die 68-Jahres-Altersgrenze ist gefallen!
·
Bundestag verabschiedet GKV-OrgWG
Der
Deutsche Bundestag hat am 17.10.2008 in dritter Lesung das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-OrgWG) in der Fassung der Beschlussempfehlung
des Gesundheitsausschusses vom 15.10.2008 verabschiedet. Die darin
enthaltene maßgebliche Passage zur Altersgrenze (§ 95 Abs. 7 SGB V)
finden Sie hier
zum Download.
Es
ist also so geblieben, wie wir auf dieser Homepage unter dem Titel „Die
68-Jahres-Altersgrenze steht vor dem Aus!“ am 27.09. berichtet haben.
Die Altersgrenze ist gefallen, diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die
2008 das 68. Lebensjahr erreicht haben oder erreichen, können von der
Übergangsregelung Gebrauch machen, die rückwirkend zum 01.10.2008 in
Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, dass die Nachbesetzung der Praxis
noch nicht abgeschlossen ist bzw. noch keine bindenden Verträge
geschlossen wurden (Schadensersatzpflicht!). Zu den verschiedenen
Konstellationen siehe unten (Beitrag vom 27.09.2008).
Eine
Kommentierung, insbesondere zu den Auswirkungen auf die Nachfrage nach
Vertragsarzt-/ Vertragstherapeutensitzen folgt.
RAin
Birgitta Lochner
Hamburg, den 23.10.2008
Gesetzgeber ermöglicht
Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes!
Mit
Verabschiedung des GKV-OrgWG am 17.10.2008 ist in § 103 Abs. 4 SGB V
(Ausschreibung von Vertragsarztsitzen) folgender Satz 2 eingefügt
worden:
„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger
Entziehung der Zulassung“.
Den Text der Gesetzesänderung finden Sie
hier zum
Download.
Damit ist klargestellt, dass der halbe Vertragsarztsitz in einem
Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auch
bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung
ausgeschrieben werden muss. Diese Regelung ist zu begrüßen, weil sie die
Möglichkeiten der älteren Kolleginnen und Kollegen bei der Abgabe einer
Praxis erweitert und dem Nachwuchs die Chance eröffnet, langsam in die
vertragsärztliche / vertragstherapeutische Tätigkeit hineinzuwachsen,
auch ohne eine ganze Praxisübernahme finanzieren zu müssen. Wichtig ist
aber, auch hier darauf zu achten, dass bis zur Entscheidung über die (Teil-)Veräußerung
des Praxissitzes der volle Versorgungsauftrag vom Abgebenden erfüllt
wird.
RAin
Birgitta Lochner
Hamburg, den 23.10.2008
Änderung der Satzung und Aus-
/ Weiterbildungsrichtlinien
Die Mitgliederversammlung vom 19. September
2008 hat § 3 der Satzung (Mitglieder) durch Einfügung einer Ziffer 1.2
(affiliierte Mitgliedschaft) geändert; ebenso § 11 (Der Vorstand) durch
Anfügung einer Ziffer 1.3 (Ermächtigung zur Kooption).
Zugleich wurden die
Aus-/Weiterbildungsrichtlinien durch Anfügung einer neuen Ziffer 4
(Übergangsbestimmungen für die Aufnahme von tiefenpsychologisch fundiert
aus-/ weitergebildeten Psychotherapeuten) ergänzt.
Die aktualisierten Fassungen der Satzung und
der Aus-/Weiterbildungsrichtlinien finden Sie unter „Über
uns“.
Zuwahl zum Ehrenpräsidium der
DGPT
Die Mitgliederversammlung vom 19. September
2008 hat
Dr.med. Kurt Höhfeld, Berlin
Prof.Dr.phil.Dipl.-Psych. Hans-Volker
Werthmann, Wiesbaden
einstimmig in das Ehrenpräsidium gewählt.
Dessen neue Zusammensetzung finden Sie ebenfalls unter „Über
uns“.
Vertragsärztliche bzw.
vertragstherapeutische Tätigkeit:
Die 68-Jahres-Altersgrenze steht vor dem Aus!
·
Regierungsfraktionen
bringen Änderungsanträge ein
·
Endgültige
Verabschiedung der Gesetzesänderung am 16./17.10.2008?
Im Mitgliederrundschreiben vom 13. August 2008 hatten wir von
Bestrebungen der Politik berichtet, im Rahmen des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-OrgWG) die Streichung der Altersgrenze von 68
Jahren, die bisher in § 95 Abs. 7, Sätze 3 bis 9 SGB V geregelt war,
vorzusehen. Ausgangspunkt der Initiative war die Fraktion der FDP, deren
Anregung dann vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 04. Juli 2008
zum GKV-OrgWG aufgenommen wurde. Da das GKV-OrgWG (erst) am 01.01.2009
in Kraft treten soll, wurden bald Stimmen, u.a. der KBV, laut, die eine
Übergangslösung für alle Betroffenen, die im Jahr 2008 die 68 Jahre
erreicht hatten oder noch erreichen, forderten. Diesem Anliegen haben
sich jetzt die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in ihrem Änderungsantrag
11 zum Entwurf des GKV-OrgWG angenommen.
Der Änderungsantrag 11 sieht vor, dass jetzt
eine Übergangsregelung anstelle der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 SGB V
(bisherige Regelung der Altersgrenze) mit dem nachfolgenden Text
eingefügt wird:
„Für Vertragsärzte, die im
Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3
bis 9 in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung keine
Anwendung, es sei denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103 Abs. 4
fortgeführt. Die Zulassung endet in diesen Fällen zum 31. März 2009, es
sei denn, der Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss die
Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die
Zulassung als ruhend. In den Fällen der Anstellung von Ärzten in einem
zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3 bis 5
entsprechend.“
Diese Übergangsregelung beinhaltet vier
Fallkonstellationen, die nachstehende Handlungsalternativen erfordern:
1. Vertragsärzte bzw.
Vertragstherapeuten, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr bereits
vollendet haben und deren Nachbesetzungsverfahren bereits abgeschlossen
ist, können bei dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf erneute
Zulassung stellen. Über diesen Antrag entscheidet der
Zulassungsausschuss nach den für das Zulassungsverfahren geltenden
rechtlichen Bestimmungen, also unter Berücksichtigung der
Bedarfsplanung. Leider kommt damit in gesperrten Gebieten bzw. bei
ausgeschöpfter Quote bei ärztlichen Psychotherapeuten eine erneute
Zulassung am bisherigen Standort der Praxis nicht in Betracht. Diese
Betroffenen können somit nur in Bereiche ausweichen, für die keine
Zulassungssperren angeordnet sind. Dies war aber auch bereits seit dem
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) möglich.
2. Vertragsärzte bzw.
Vertragstherapeuten, die nach dem 01. Januar 2008 und vor dem 30.
September 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben und bei denen das
Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V noch nicht abgeschlossen
ist, können durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre
Tätigkeit als Vertragsarzt/Vertragstherapeut wieder aufnehmen. Die
Zulassung wird rückwirkend als ruhend fingiert. Es sollte vorsorglich
auch der Antrag auf Ausschreibung zurück genommen werden, allerdings
nicht ohne sich vorher durch die zuständige KV und ggf. ergänzend durch
in Vertragsarztsachen tätige Anwälte über mögliche Konsequenzen
(Schadensersatzpflicht!) im Hinblick auf Verträge mit potentiellen
Nachfolgern beraten zu lassen. Die Erklärung
zur Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Tätigkeit gegenüber dem
Zulassungsausschuss kann allerdings nur bis zum 31. März 2009
abgegeben werden!
3. Vertragsärzte bzw.
Vertragstherapeuten, deren Zulassung zum 30. September 2008 durch
Bescheid des Zulassungsausschusses endet (Erreichen der Altersgrenze im
3. Quartal 2008 und kein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet), können
frühestens am 01. Oktober 2008 und längstens bis zum 31. März 2009
die Fortsetzung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Zulassungsausschuss
erklären. Die Zulassung gilt dann mit Inkrafttreten des GKV-OrgWG
(voraussichtlich am 1.1.2009) rückwirkend zum 01. Oktober 2008 als
fortbestehend.
Für die Gruppen 2 und 3 (bis zum 30.09.2008
68 Jahre, kein abgeschlossenes Nachbesetzungsverfahren) gilt:
Bis zum Inkrafttreten des GKV-OrgWG
(voraussichtlich am 1.1.2009) besteht bereits Handlungsbedarf
Ihrerseits, damit die Fortsetzung Ihrer Tätigkeit möglichst ohne
Unterbrechung stattfindet. Deshalb empfiehlt es sich, für den
Zwischenzeitraum eine Ermächtigung zur Versorgung der Versicherten bei
Ihrem zuständigen Zulassungsausschuss zu beantragen. Weigern sich die
Zulassungsausschüsse, so kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt werden (die entsprechende Entscheidung des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2008, die die Fraktionen
offenbar zu dieser Regelung inspiriert hat, trägt das Aktenzeichen L 12
B 1113/07 KA ER; das Sozialgericht Berlin ist aber offenbar anderer
Auffassung - Aktenzeichen S 83 KA 354/08). Ergänzend empfehlen wir auch
hier, sich bei seiner zuständigen KV entsprechend beraten zu lassen.
4. Vertragsärzte bzw.
Vertragstherapeuten, die im letzten Quartal des Jahres 2008 das 68.
Lebensjahr vollenden, können von einem Antrag auf Ausschreibung ihrer
Vertragsarztsitze absehen bzw. den Antrag zurücknehmen und ab 01.
Oktober 2008 bis längstens zum 31. März 2009 die Fortsetzung ihrer
Tätigkeit gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären und dann – wie
bisher – weiterarbeiten.
Die genannten Vorschriften gelten auch für
Angestellte in Medizinischen Versorgungszentren und für die bei
Vertragsärzten angestellten Ärzte.
Es handelt sich bei diesem Änderungsantrag
noch nicht um den endgültigen Gesetzestext!
Wie uns der Gesundheitsausschuss auf weitere
Nachfrage mitteilt, soll der Gesetzesentwurf zum GKV-OrgWG
voraussichtlich am 15. Oktober im Ausschuss für Gesundheit abschließend
erörtert werden. Es ist geplant, dass die 2./3. Beratung dann schon am
16. bzw. 17. Oktober im Plenum des Deutschen Bundestages stattfindet.
Genaueres wird aber kurzfristig entschieden, auch insoweit halten wir
Sie hier unterrichtet.
Den Änderungsantrag finden Sie
hier
zum Download.
RAin Birgitta Lochner
Änderungsantrag der
Regierungsfraktionen zum GKV-OrgWG ermöglicht Ausschreibung eines
hälftigen Vertragsarztsitzes!
Im
Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
soll nunmehr auch eine Unklarheit beseitigt werden, die seit
Inkrafttreten des Vertragsarztänderungsgesetzes (VändG) bestanden hat.
Bisher war streitig, ob auch hälftige Vertragsarztsitze ausgeschrieben
werden können. Insbesondere die KBV und die KVen hatten sich dagegen
ausgesprochen.
Der
Änderungsantrag 12 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-OrgWG
sieht nun vor, dass in § 103 Abs.4 SGB V (Ausschreibung von
Vertragsarztsitzen) folgender Satz 2 eingefügt wird:
„Satz 1 gilt auch bei
hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung.“
Damit ist klargestellt, dass der halbe Vertragsarztsitz in einem
Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auch
bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung
ausgeschrieben werden muss. Diese Regelung ist zu begrüßen, weil sie die
Möglichkeiten der älteren Kolleginnen/Kollegen bei Abgabe einer Praxis
erweitert. Wichtig ist aber, auch hier darauf zu achten, dass bis zur
Entscheidung über die (Teil-)Veräußerung des Praxissitzes der volle
Versorgungsauftrag erfüllt wird.
Auch hier handelt es sich aber noch nicht um den endgültigen
Gesetzestext.
Der
Änderungsantrag 12 wird voraussichtlich erst am 16./17. Oktober im
Plenum des Deutschen Bundestages beraten und verabschiedet.
Den
Text des Änderungsantrages nebst Begründung finden Sie
hier
zum Download.
RAin
Birgitta Lochner
(Auch) Psychotherapeuten
erhalten ab 01.01.2009 mehr Honorar
Am
27. und 28. August hat, wie Sie sicher der Tagespresse entnommen haben,
der Erweiterte Bewertungsausschuss die im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
vorgegebene Honorarreform beschlossen. Mit den Stimmen der Ärzteseite
und des Unparteiischen Vorsitzenden (Prof. Dr. Wasem) kam es gegen die
Stimmen der Kassenseite zu einer Anhebung des vertragsärztlichen
Honorarvolumens um knapp 2,7 Milliarden Euro, von denen immerhin 160
Millionen Euro bei den Psychotherapeuten für genehmigungspflichtige
Psychotherapie hängen bleiben sollen. Wir werden darüber in der
DGPT-Mitgliederversammlung am Freitag, dem 19. September 2008 ab 18.00
Uhr in Bonn - Bad Godesberg (Hotel „Maritim“) ausführlich berichten,
hier aber vorab die „Eckpunkte“:
- Das Honorar für die genehmigungspflichtige
Einzelsitzung wird ab 01.01.2009 bundesweit einheitlich Euro 79,51
betragen. Dieser Stundensatz errechnet sich aus der EBM-Punktzahl
(1.755) x einem (aus der BSG-Rechtsprechung folgendem) Faktor 1,2953 x
dem allgemeinen Orientierungspunktwert von 3,5058 Cent.
- Die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen werden
immerhin mit dem Orientierungspunktwert bezahlt; daraus folgt für die
probatorische Sitzung ein Honorar von Euro 61,52 (1.755 x
3,5058).
- Mindestens genauso wichtig: Bis zu einer (sehr hoch
angesetzten) Kapazitätsgrenze wird es faktisch keine
Mengenbegrenzung bzw. Abstaffelung mehr geben. Denn neben einem „Sockel“
von 27.090 Minuten pro Quartal (entspricht der maximal ausgelasteten
BSG-Praxis mit 36 genehmigungspflichtigen Wochenstunden x 43
Jahreswochen x 70 Plausibilitäts-Minuten) gibt es für die nicht
genehmigungspflichtigen Leistungen noch ein Extra-Zeitkontingent,
bezogen auf den Durchschnitt der Fachgruppe. Innerhalb der
Kapazitätsgrenze, die für alle Psychotherapeuten innerhalb eines
KV-Bereichs gleich hoch ist, kann das Verhältnis von
genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Leistungen
zukünftig frei bestimmt werden.
- Das Honorar von Euro 79,51 für die genehmigungspflichtige
Leistung kommt ab 01.01.2009 (auch) allen ärztlichen
Psychotherapeuten zugute, egal, ob sie P-Facharzt sind oder nicht, egal,
ob ihr Anteil an Psychotherapieleistungen über 90% liegt oder nicht. So
jedenfalls der Grundsatz, ob hier ggf. regionale Besonderheiten
entgegenstehen, wird noch geklärt.
Insgesamt lässt sich sagen, dass dies für die Profession ein akzeptables
Ergebnis darstellt. Auch wenn die Bäume mit 79,51 pro
genehmigungspflichtiger Sitzung nicht in den Himmel gewachsen sind
(ursprünglich angepeilt – und vielleicht auch noch nicht endgültig vom
Tisch – waren Euro 83,--). Und die probatorische Sitzung wird zukünftig
immerhin 37% über dem vom BSG festgestellten Mindesthonorar (2,56 Cent
pro Punkt) liegen. Jedenfalls konnte ein Hauptziel erreicht werden,
nämlich bundesweit einheitliche und kalkulierbare Honorare für die
gleiche Leistung! Dass dabei manche Bundesländer (insbesondere die
Neuen) mit fast 20% Zuwachs mehr profitiert haben als andere (allerdings
weist nur der Bereich der KV Westfalen-Lippe eine Minderhonorierung
gegenüber früher von Euro 1,92 je Sitzung aus), spiegelt nur die
derzeitige Schieflage wider.
Besonders hervorgehoben werden muss in diesem Zusammenhang der
nimmermüde Einsatz der beiden Vergütungsexperten der PP / KJP, Dieter
Best und Jürgen Doebert. Als Mitglieder des Arbeitsausschusses des
Bewertungsausschusses und als Sachverständige der KBV anlässlich der
entscheidenden Vergütungsverhandlungen im Erweiterten
Bewertungsausschuss haben sie entscheidend dazu beigetragen, dass es in
2009 zu einer respektablen Anhebung der Vergütung für (alle)
Psychotherapeuten kommt und dass diese Gruppe als einzige von den im
nächsten Jahr auf allen Ebenen drohenden Honorarverschiebungen verschont
bleiben wird. Dafür gebührt ihnen unser aller Dank!
RA
Holger Schildt
Ist die Psychoanalyse eine Methode? –
Zur Sprachverwirrung der GwG
Auf
ihrer Homepage informiert die GwG aus ihrer Sicht über die kürzlich im
Deutschen Ärzteblatt (Jg. 105, Heft 33, S. A1752) veröffentlichte
„Ergänzung der Stellungnahme zur Psychodynamischen Psychotherapie vom
30.6.2008“ durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP).
Dabei behauptet sie, dass der WBP die „klassische Psychoanalyse (über
100 Behandlungsstunden)“- gemeint ist hier sicherlich die analytische
Psychotherapie, denn die Psychoanalyse ist bekanntlich nicht Teil der
vertragsärztlichen Versorgung – zu einer „Methode“ der Psychodynamischen
Psychotherapie herabgestuft habe.
Dies ist schlicht und einfach
falsch. Die Behauptung findet nämlich in der Stellungnahme keine Stütze.
Heißt es dort doch ausdrücklich:

„Der
Wissenschaftliche Beirat versteht seinen Prüfauftrag für
psychotherapeutische Verfahren nicht (Hervorhebung im Original)
dahingehend, dass die Wirksamkeit der einem Verfahren zuzuordnenden
Methoden jeweils gesondert zu belegen ist. Dies gilt erst recht für
Variationen der Behandlungsdauer.“ (Hervorhebung vom Verf.)
Damit ist klargestellt, dass die
bloße Variation der Behandlungsdauer – und um nichts anderes handelt es
sich bei der im ursprünglichen Beschluss des WBP getroffenen
Unterscheidung zwischen Therapie bis 100 Stunden und Langzeittherapien
über 100 Stunden – ein Verfahren nicht zur Methode macht. Folgerichtig
wird dann auch der seinerzeit ausgesprochene Vorbehalt für die
Langzeittherapie – unter erneuter Betonung ihrer Verfahrenseigenschaft -
nicht mehr länger aufrechterhalten:
 „Vor
dem Hintergrund des am 22. November 2007 in Kraft getretenen
Methodenpapiers ist die auf der Grundlage der Behandlungsdauer
getroffene Einschränkung der wissenschaftlichen Anerkennung nicht mehr
berechtigt. … Der Wissenschaftliche Beirat bewertet daher das
Verfahren der Psychodynamischen Psychotherapie bei Erwachsenen
insgesamt als Psychotherapieverfahren, dessen wissenschaftliche
Anerkennung in den folgenden Anwendungsbereichen festgestellt werden
kann: affektive Störungen, Angststörungen, Anpassungs- und
Belastungsstörungen, dissoziative, Konversions- und somatoforme
Störungen, Essstörungen, psychische und soziale Faktoren bei somatischen
Krankheiten, Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
Abhängigkeit und Missbrauch sowie Schizophrenie und wahnhafte Störungen.
Damit wird das Kriterium, das vom Wissenschaftlichen Beirat für
erforderlich gehalten wird, um ein Verfahren für die vertiefte
Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem PsychThG zu
empfehlen, deutlich erfüllt.“ (Hervorhebungen vom Verf.)
Geradezu abstrus wird es
schließlich, wenn die GwG im Hinblick auf den vom WBP verwendeten
Begriff „Psychodynamische Psychotherapie“ weiter – offensichtlich
genüsslich - feststellt, „dass weder die Psychoanalyse noch die
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie das am 20.12.07
beschlossene neue Richtlinien-Erfordernis erfüllen, dass jedes
Psychotherapieverfahren im Sinne der Richtlinien von dem WBP für die
vertiefte Psychotherapeutenausbildung empfohlen worden sein muss“. Denn
schon in der ursprünglichen Stellungnahme des WBP vom 11.11.2004, die
die GwG selbst zitiert, heißt es dazu ausdrücklich:
 "Der
WBP hat beschlossen, in seiner Stellungnahme Psychodynamische
Psychotherapie als Oberbegriff für die tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapien und die psychoanalytischen Therapien zu verwenden.“
Das heißt eindeutig, dass die
beiden Anwendungsformen der Psychoanalyse in der GKV-Versorgung
(Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie) die wissenschaftliche Anerkennung durch den Beirat
erhalten haben - und seit der jüngsten Stellungnahme bezieht sich diese
Anerkennung auf das gesamte Spektrum der psychoanalytischen Behandlungen
einschließlich der Langzeittherapien über 100 Stunden.
„Die Psychoanalyse ist eine
Methode“, und die Erde ist eine Scheibe – oder vielleicht doch nicht???
Dr. med. Karsten Münch,
Dipl.-Psych.
Vorsitzender der DGPT
P.S.:
Was die GwG bewogen haben mag, diese Fehlinformationen in die Welt zu
setzen, bleibt rätselhaft. Dass sie es als Zumutung empfindet, wenn das
BMG dem G-BA zu prüfen aufgibt, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen die Gesprächspsychotherapie als „Methode“
indikationsbezogen Anwendung finden kann, ist verständlich. Schwer
nachvollziehbar jedoch, dass darauf mit Hilfe falscher und
herabsetzender Äußerungen über andere Verfahren reagiert wird.
Fragen ganz anderer Art werden
durch den mit den einschlägigen Fachgesellschaften nicht abgestimmten
Vorstoß des WBP aufgeworfen, in seinen Stellungnahmen die
Psychodynamische Psychotherapie als Oberbegriff für die
tiefenpsychologisch fundierten und psychoanalytischen Therapien zu
verwenden (siehe hierzu grundsätzlich schon unser im Deutschen
Ärzteblatt vom 10.01.2005 abgedruckter kritischer Kommentar, nachzulesen
auch jetzt noch auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt
„Wissenschaft“). Für eine Unterscheidung zwischen zwei getrennten
Verfahren sieht der WBP keine wissenschaftliche Grundlage, diese sei
„lediglich sozialrechtlich bedingt und eine Besonderheit der
Bundesrepublik Deutschland“ (Stellungnahme vom 11.11.2004). Ob sich aber
der WBP mit seinem Terminologievorschlag durchsetzen wird, bleibt
abzuwarten. Die Fachgesellschaften jedenfalls verstehen die
(singularische) Bezeichnung „Psychodynamische Psychotherapie“ vielmehr
als Synonym für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Und
selbst wenn das international nicht ebenso gesehen werden sollte: Wir
leben nun einmal in der Bundesrepublik Deutschland und haben uns bis auf
weiteres an die sozialrechtlichen Bedingungen
(Psychotherapie-Richtlinien und –Vereinbarungen)
zu halten, wobei die berufsrechtlichen Bedingungen seit Inkrafttreten
des Psychotherapeutengesetzes deren Systematik längst übernommen haben
(Entscheidungen der Länder über analytische und tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im
Rahmen der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten).
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen gern
eine
Stellungnahme zu den neuen Versorgungsformen zur Kenntnis bringen,
die im Rahmen der verschiedenen Gesundheits-Reform-Gesetze derzeit
zunehmend in der Diskussion sind und auch schon eingerichtet werden,
z.B. in Form von Verträgen zur Integrierten Versorgung (IV). Welche
Rolle die Psychoanalytiker hier spielen sollen und können, wird in
dieser Stellungnahme vor dem Hintergrund grundsätzlicher Überlegungen
diskutiert. In der DGPT auf Bundesebene wurde eine Arbeitsgruppe
eingerichtet, die sich mit dem Thema in besonderer Weise befasst. Auch
der Landesverband Hessen der DGPT hat in Zusammenarbeit mit der VAKJP in
Hessen eine Arbeitsgruppe installiert. Den vorliegenden Text hat
dankenswerter Weise unser Mitglied Wolfgang Schwerd aus Fulda verfasst.
Im Text finden Sie auch die Mitglieder der Arbeitsgruppen (Fußnote Seite
2). Erste Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen werden referiert, die als
Grundlage für weitere Überlegungen, Diskussionen und Konkretisierungen
dienen sollen. Unser Anliegen ist es, eine erhöhte Sensibilisierung für
dieses komplexe Thema zu erreichen, mit dem wir uns weiter befassen
müssen und wollen.
Zusätzlich finden Sie auf
Seite 10 ein Glossar zu Begriffen, die in Bezug zu Verträgen zur
Integrierten Versorgung Anwendung finden. Dies wurde von Herrn Dr.
Müller aus Fulda (Mitglied der der VAKJP) geschrieben. Wir hoffen, damit
Ihr Interesse zu wecken.
München, den 16. Juli
2008
Albrecht Stadler
Vorsitzender der Sektion
„Berufsverband der Psychologischen Psychoanalytikerinnen und
Psychoanalytiker (BPP)“ in der DGPT
Eiskalte Dusche in Kassel:
Hoffnungen auf weitere Nachvergütung blieben im
Wesentlichen unerfüllt
Bei drückender Hitze im voll
besetzten Verhandlungssaal des Bundessozialgerichts wurden die am 28.
Mai nach fünf Stunden verkündeten Entscheidungen des 6. Senats zur
angemessenen Vergütung der Psychotherapeuten ab 2000 nur von den
zahlreich erschienenen Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigungen als
erfrischend empfunden. Die Klägerinnen und Kläger der neun zur
Verhandlung anstehenden Musterverfahren (bvvp, DGPT, DPtV), ihre Anwälte
(Dr. Harneit – Kiel, Hess – Köln, Immen – Dresden, Schildt – Hamburg,
von der Decken – Frankfurt/Main), die Repräsentanten der Berufsverbände
und Angehörigen der Profession reagierten dagegen enttäuscht bis
frustriert auf die Urteile, die für alle Experten – selbst aus KBV und
KVen – im Ergebnis und in der kurzen mündlichen Begründung doch
einigermaßen überraschend ausfielen.
·
Denn danach ist der Beschluss des
Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, der die angemessene Vergütung der
genehmigungspflichtigen Leistungen ausschließlich psychotherapeutisch
Tätiger regelt, jedenfalls für den Zeitraum ab 2002 vollen Umfangs
rechtmäßig. Und zwar auch in den beiden Punkten, in denen das Modell des
Bewertungsausschusses von dem Berechnungsmodell des 6. Senats und seiner
später dazu ergangenen Rechtsprechung abweicht: Das heißt, die Fixierung
der Praxiskosten der Psychotherapeuten auf 40.634 Euro (statt eines
prozentualen Anteils vom Umsatz wie bei den Vergleichsärzten) war
korrekt, ebenso die Bereinigung der Umsätze der Vergleichsarztgruppen um
belegärztliche Honorare, Honorare aus den Kapiteln O und U des (alten)
EBM und um Vergütungen aus Modellvorhaben nach § 63 SGB V.
·
Nur in den Jahren 2000 und 2001, bei denen die
Allgemeinärzte zum Vergleich herangezogen waren, hätten die Honorare aus
den Kap. O und U nicht ausgeklammert werden dürfen, da insbesondere die
Laborleistungen für Allgemeinmediziner eine erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung (7,3% ihres Honorars damals) erreichten. Insofern wird es also
für die Kolleginnen und Kollegen, die gegen Honorarbescheide aus 2000
und 2001 Widerspruch eingelegt hatten, noch einmal – wenn auch in einem
verhältnismäßig geringfügigen Umfang – Nachvergütungen geben. Diese
werden allerdings erst gegen Ende 2008, womöglich sogar erst in 2009
fließen.
·
Konsequenterweise verband der Senat die Akzeptanz eines festen
Praxis-kostenbetrages mit der Verpflichtung des Bewertungsausschusses,
in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob sich Kostensteigerungen ergeben
haben. Und zwar erstmalig schon für die Zeit ab I/2007, weil sich
seitdem doch deutliche Hinweise auf Kostensteigerungen und
Inflationseffekte gezeigt hätten. Bleibt nur zu hoffen, dass der Schuss
angesichts häufig noch verbreiteter Praxis, an sich delegierbare
Aufgaben lieber selbst zu erledigen, nicht nach hinten losgeht!
·
Und hier noch ein kleines Trostpflaster: Der
Senat hat seine Rechtsprechung zur Vergütung der probatorischen
Sitzungen präzisiert. Zwar müssen die KVen insoweit nicht den
Mindestpunktwert für genehmigungspflichtige Leistungen zahlen (so schon
das Urteil vom 29.08.2007), die Honorarverteilungsverträge müssen jedoch
ein Korrekturelement dahingehend enthalten, dass die Vergütung
probatorischer Sitzungen grundsätzlich nicht unterhalb 2,56 Cent (also
die Hälfte der berühmten 10 Pfennige) liegen darf (denkbare Ausnahme zum
Beispiel, wenn die Unterschreitung nur ein Quartal betraf). Angesichts
der Höhe dieses „Auffangpunktwertes“ und des verhältnismäßig geringen
Anteils probatorischer Sitzungen am Gesamt-leistungsspektrum handelt es
sich hierbei allerdings ersichtlich um einen äußerst schwachen Trost.
Speziell für die Mitglieder aus
Hessen ist noch erwähnenswert, dass die drei beim SG Marburg anhängig
gewesenen Verfahren noch nicht beendet sind. Das BSG hat sie zur
weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Sozialgericht zurück
verwiesen. Wir hatten in der Vorinstanz gerügt, dass die beklagte KV den
Beschluss des Bewertungsausschusses womöglich nicht einmal korrekt
umgesetzt habe, dem muss jetzt nachgegangen werden. Ebenso der Frage, ob
die Psychotherapeuten in Hessen nicht durch die sehr spezielle hessische
Regelung der Notdienstaufwendungen benachteiligt werden. Auch insoweit
wird es allerdings allenfalls um marginale Summen gehen.
Wegen weiterer Einzelheiten
klicken Sie bitte auf die
Medieninformation Nr. 21/08 des Bundessozialgerichts (kurze
Zusammenfassung) bzw. auf den
Terminbericht Nr.
23/08 des BSG mit eingehenderen Ausführungen. Mit den schriftlichen
Urteilsgründen ist in ca. ¼ Jahr zu rechnen, erst dann wird eine
weitergehende Kommentierung möglich sein.
30. Mai 2008
RA Holger Schildt
BMG hat Forschungsgutachten zur Ausbildung
von PP / KJP vergeben
Nur einen Monat nach
Ablauf der Angebotsfrist stehen die Auftragnehmer für das vom
Bundesministerium für Gesundheit öffentlich ausgeschriebene
„Forschungsgutachten zur Ausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“
fest. Den Zuschlag erhielt eine überregionale Gruppierung von
Hochschullehrern unter Federführung von Prof. Dr. Bernhard Strauß,
Universität Jena. Dem Forscherteam gehören – in alphabetischer
Reihenfolge – weiter an: Prof. Dr. Barnow – Heidelberg, Prof. Dr.
Brähler – Leipzig, Prof. Dr. Fegert – Ulm, Dr. Fliegel – Münster, Prof.
Dr. Freyberger – Greifswald und Stralsund, Prof. Dr. Goldbeck – Ulm,
Frau Prof. Dr. Leuzinger-Bohleber – Frankfurt und Kassel, Frau PD. Dr.
Willutzki – Bochum.
Laut
Leistungsbeschreibung soll das Forschungsgutachten eine umfassende
Aufarbeitung der Ausbildungslandschaft in der Psychotherapie
unterbreiten, die Erfahrungen der Ausbildungsstätten, der Lehrenden wie
der Ausbildungsteilnehmer darstellen und dabei auch auf die
Unterschiedlichkeiten in den Berufen des PP und des KJP eingehen.
Insbesondere sollen dabei Fragen zu den Ausbildungsstätten, zu den
Psychotherapie-Verfahren und zu einzelnen Aspekten der Ausbildung
(Dauer, Bestandteile, Prüfung, Kosten, Zugang – auch unter
Berücksichtigung entsprechender Erfahrungen im Ausland) beantwortet
werden. Darüber hinaus erwartet das BMG Bewertungen zu den
Problemkreisen Postgraduale Ausbildung / Erstausbildung,
Verfahrensorientierung, Definition des Begriffs „Heilkundliche
Psychotherapie“ usw..
Das Forschungsgutachten
soll bis Ende März 2009 erstattet sein.
H. Schildt
21.11.2007
Nochmals zur Honorarsituation der
Psychotherapeuten im Kalenderjahr 1999:
Den ausführlichen Bericht sowie den
Download finden Sie unter der Rubrik "Recht"
Direkt dorthin
Öffentliche Ausschreibung des BMG zum
Psychotherapeutengesetz
Das Bundesministerium für
Gesundheit hat ein Forschungsgutachten ausgeschrieben, um die bestehende
Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten evaluieren zu lassen.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Evaluation sollen Vorschläge
erarbeitet werden, die als Grundlage herangezogen werden können, um mit
einer Reform der Regelungen eine auch in Zukunft tragfähige Ausbildung
zu erhalten.
Nähere Informationen zu dieser
Ausschreibung finden Sie auf dem Internetportal des Bundesministeriums
für Gesundheit:
http://www.bmg.bund.de/cln_041/nn_600120/DE/Ministerium-BMG/Oeffentliche-Ausschreibungen/oeffentliche-ausschreibungen-node,param=.html__nnn=true
BSG gibt Sprungrevision gegen Urteil des SG
Reutlingen vom 10.05.2006 statt:
KVen müssen für probatorische Sitzungen (und andere nicht
genehmigungspflichtige Leistungen) den Stützungspunktwert nicht zahlen
Den ausführlichen Bericht sowie den
Download finden Sie unter der Rubrik "Recht"
Direkt dorthin
Der Artikel von RA Holger
Schildt:
Vom "nichtärztlichen" zum
Psychologischen Psychotherapeuten/KJP, veröffentlicht im
Psychotherapeutenjournal 2/2007, S. 118 - 128
steht im
Mitgliederbereich unter "Berufspolitik" zur Verfügung.
Direkt dorthin
Aktuelles zur (Nach-)Vergütung
ab 01.01.2000:
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 nun auch vom SG
Marburg für rechtswidrig erklärt
Nach SG
Dresden und LSG Schleswig-Holstein (siehe unten) hat nun auch das SG
Marburg mit Urteil vom 04. Juli 2007 entschieden, dass der
gemäß BSG-Urteilen vom 28.01.2004 modifizierte Beschluss des
Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, der rückwirkend ab dem 01.01.2000
gilt, seinerseits rechtswidrig ist. Die 11. Kammer des Sozialgerichts
bemängelte sowohl die im Beschluss vorgenommene Berechnung der Kosten
psychotherapeutischer Praxen als auch die unzulässige „Bereinigung“ der
ärztlichen Vergleichseinkommen. Die KV Hessen wurde unter Aufhebung der
Honorarbescheide III/2004 bis I/2005 verurteilt, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (und ihm
die sich daraus ergebende zusätzliche Vergütung nachzuzahlen). Nicht
beanstandet hat die Kammer, dass der Bewertungsausschuss die Anwendung
des gestützten Mindestpunktwertes auf die genehmigungspflichtigen
Leistungen beschränkt hat; insbesondere sah die Kammer – entgegen SG
Reutlingen, Urteil vom 10.05.2006 – keine Verpflichtung des Ausschusses,
den Mindestpunktwert auch auf probatorische Leistungen zu erstrecken.
Unser Zinsantrag (5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
auf die sich nach Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbeträge) wurde
von der Kammer zurückgewiesen, weil es sich nicht um Zahlungs-, sondern
um Bescheidungsklagen handele (SG Marburg, S 11 KA 101/05 (führend),
verbunden mit 729/05 und 574/06).
Die
schriftlichen Entscheidungsgründe sollen uns bereits Ende nächster Woche
zugestellt werden. Den Wortlaut des führenden Urteils finden Sie dann
auf der DGPT-Homepage unter „Recht“.
Die KV
Hessen hat angekündigt, nach Zustellung der Urteile über einen Antrag
auf Zulassung der Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu entscheiden.
Die Kammervorsitzende hat bereits erkennen lassen, dass sie einem
derartigen Antrag stattgeben werde. Wir würden unsererseits natürlich
einer Sprungrevision zustimmen.
RA
Holger Schildt
05. Juli 2007
Aktuelles zur (Nach-)Vergütung
ab 01.01.2000:
SG Marburg will unseren Hessen-Musterfall (Quartale III/2004 bis I/2005)
am 04. Juli 2007 verhandeln und entscheiden
Nach SG Dresden
(s. unten, Meldung vom 21.05.2007) und LSG Schleswig-Holstein (Urteil
vom 13.10.2006) werden wir aller Voraussicht nach in Kürze eine weitere
sozialgerichtliche Entscheidung vorliegen haben, wonach der aufgrund der
Rechtssprechung des BSG vom 28.01.2004 modifizierte Beschluss des
Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, der rückwirkend ab dem 01.01.2000
gilt, seinerseits rechtswidrig ist. Das SG Marburg hat jedenfalls in der
Terminsladung zum 04.07.2007 bereits darauf hingewiesen, dass es die
Auffassung der Dresdner Richter (und damit auch unsere im Marburger
Verfahren vertretene Rechtsauffassung) teile.
Wir gehen davon
aus, dass das SG Marburg die Sprungrevision zulassen wird. Unter der
Voraussetzung, dass diese dann von der KV Hessen auch eingelegt wird,
wird sich das BSG (dem Vernehmen nach gegen Jahresende) dann also auch
mit dem Marburger Urteil zu befassen haben. Das SG Marburg wird übrigens
erstmalig auch die Frage entscheiden müssen, ob ein auf Nachvergütung
klagender Psychotherapeut Anspruch auf Prozesszinsen hat. Wir
machen diesen Anspruch in Marburg in Anlehnung an zwei neuere Urteile
des BSG (6. bzw. 3. Senat) geltend, bei denen es allerdings um
Vergütungsansprüche einer KV bzw. eines zugelassenen Leistungserbringers
gegen die Krankenkasse ging; gleiches hat jedoch nach unserer
Auffassung auch bei Klagen gegen die KV zu gelten. Zur Vermeidung
von Missverständnissen: Einen Anspruch auf Verzugszinsen gibt es
im Vertragsarztrecht nach wie vor nicht. Die beiden BSG-Senate haben
ihre bisherige ablehnende Auffassung nur hinsichtlich der sog.
Prozesszinsen aufgegeben, die gem. § 291 BGB auch ohne Verschulden des
Zahlungspflichtigen ab dem Tage des Eingangs der Klagschrift beim
Sozialgericht geltend gemacht werden können.
RA Holger
Schildt
08. Juni 2007
Aktuelle Meldung
zur Nachvergütung für ehemalige Delegationspsychotherapeuten,
insbesondere in Niedersachsen und Bremen:
BSG lässt Revision gegen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom
08.11.2006 zu
Nach dem von uns
erstrittenen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2006 (L 3 KA
199/03) ist die KV Niedersachsen auf Antrag ehemaliger
Delegationspsychotherapeuten gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich
verpflichtet, Honorarbescheide aus 1993 bis 1998 auch dann zurück zu
nehmen und mit einem Punktwert für die genehmigungspflichtigen
Leistungen von 10 Pfennig neu zu berechnen, wenn diese mangels
Widerspruch bestandskräftig geworden waren; das den KVen im Rahmen
dieser Vorschrift normalerweise zustehende Ermessen sei hier
ausnahmsweise auf null reduziert, weil die KV N (wie die KV Bremen)
damals stets den unzutreffenden Standpunkt verbreitet habe,
Delegationspsychotherapeuten stehe kein eigenständiges Widerspruchs-
bzw. Klagrecht zu.
Da das LSG die
Revision nicht zugelassen hatte, legte die KV Niedersachsen gegen das
Urteil erwartungsgemäß Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit uns soeben
zugestelltem Beschluss des BSG vom 23.05.2007 gab der 6. Senat des BSG
der Beschwerde statt und ließ die Revision gegen das Urteil des LSG zu (Az.:
B 6 KA 92/06 B).
Wie in
derartigen Fällen üblich, enthält der Beschluss keine Begründung.
Offensichtlich geht der 6. Senat jedoch – anders als das LSG – von einer
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus, zum Beispiel im Hinblick
auf die Frage, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit
sich Leistungserbringer im Rahmen des Antragsverfahrens nach §44 Abs. 2
erfolgreich auf das Fehlverhalten der KV berufen können (genügt zum
Beispiel – das eine Extrem – die Behauptung, man habe seinerzeit
Widersprüche nur deshalb unterlassen, weil die Auffassung der KV
allgemein bekannt war; oder muss der Antragsteller – das andere Extrem –
ein an ihn gerichtetes Schriftstück der KV vorlegen, in dem die KV ihre
fehlerhafte Rechtsmeinung bekräftigt?).
Die KV N wird
jetzt also Revision einlegen und diese bis Ende August begründen müssen.
Danach werden wir Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Sache wird
sich also noch hinziehen, mit einer Revisionsentscheidung des BSG ist in
diesem Jahr keinesfalls mehr zu rechnen. Vielmehr wird man sich in
Niedersachsen und anderswo noch ein weiteres Jahr gedulden müssen.
RA Holger
Schildt
08. Juni 2007
(Nach-)Vergütung
Urteile des SG
Dresden vom 13.12.2006 halten den aufgrund der Rechtsprechung des BSG
vom 28.01.2004 modifizierten Beschluss des Bewertungsausschusses vom
29.10.2004 hinsichtlich der Berechnung der Praxiskosten für
Psychotherapeuten und der ärztlichen Vergleichseinkommen seinerseits für
rechtswidrig. Die führende Entscheidung (S 11 KA 795/01) finden Sie zum
Download unter „Recht“.
Holger Schildt
21. Mai 2007
10. Deutscher
Psychotherapeutentag in Berlin:
Dr. Dietrich Munz, stellv. Vorsitzender der DGPT zum Vizepräsidenten
gewählt
Unser
stellvertretender Vorsitzender Dr. Dietrich Munz, Präsident der
Landespsychotherapeutenkammer PP / KJP Baden-Württemberg ist am 12. Mai
2007 von den Delegierten des 10. Deutschen Psychotherapeutentages in
Berlin mit überwältigender Mehrheit zum Vizepräsidenten der BPtK gewählt
worden. Insgesamt waren 105 Delegierte der Landeskammern für PP / KJP
wahlberechtigt. Dietrich Munz erzielte 92 Ja-Stimmen (bei
6-Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen und 2 ungültigen Stimmen). Wir
beglückwünschen Dietrich Munz zu diesem hervorragenden Ergebnis und
freuen uns, dass er so große Zustimmung unter den Delegierten gefunden
hat.
Wiedergewählt
wurden außerdem Prof. Dr. Rainer Richter (Präsident), Monika Konitzer
(Vizepräsidentin) und Peter Lehndorfer (Beisitzer und Vertreter der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Als Beisitzerin neu hinzu
gekommen ist Andrea Mrazek. Wir gratulieren allen Gewählten sehr
herzlich und wünschen viel Erfolg für die bevorstehenden Aufgaben.
Unser Mitglied
Hermann Schürmann, der bisher als Beisitzer Mitglied des Vorstands der
BPtK war, stand aus persönlichen Gründen nicht mehr zur Wahl. Wir danken
ihm besonders für seinen großen Einsatz beim Aufbau der BPtK und
respektieren seine Entscheidung, sich nicht mehr zur Wahl zu stellen.
München, den 15.
Mai 2007
Albrecht Stadler
für den Geschäftsführenden Vorstand der DGPT
Drohende
Lockerung der Schweigepflicht bei Führungsaufsicht
Die
Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Führungsaufsicht (BT-Drucksache 16/1993) vorgelegt. Die Führungsaufsicht
soll eine nachsorgende Betreuung von Täterinnen und Tätern
gewährleisten, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer
Entlassung aus dem Straf-/ oder Maßregelvollzug aus unterschiedlichen
Gründen gefährdet erscheint und die daher im Besserungs- und im
Sicherungsinteresse in besonderem Maße kontrollierender Begleitung und
Unterstützung bedürfen. Ziel der Reform der Führungsaufsicht sei es,
ihre effizientere praktische Handhabung zu ermöglichen.
Mit Sorge sehen
die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands zusammen mit der Gruppe
der Kollegen, die im Maßregelvollzug und in der anschließenden Nachsorge
tätig sind, die beabsichtigte Aufhebung der Schweigepflicht in
bestimmten Bereichen der Führungsaufsicht. So sieht § 68 a Abs. 7 Satz 3
StGB vor, dass sich die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB genannten
Personen (also Ärzte bzw. PP/KJP, Berufspsychologen und
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen) gegenüber dem Gericht, der
Aufsichtsstelle und den Bewährungshelfern zu offenbaren haben, soweit
dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die DGPT hat
daher gemeinsam mit dem Ärztlichen Direktor des LKH Moringen, Herrn Dr.
med. Martin Schott eine
Stellungnahme gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages abgegeben.
Es bleibt
abzuwarten, in welcher Form die beabsichtigte Gesetzesänderung
verabschiedet werden wird.
Hier finden Sie
die Stellungnahme der DGPT zum „Methodenpapier“ des Wissenschaftlichen
Beirats Psychotherapie, die in Abstimmung mit den psychoanalytischen
Fachgesellschaften (DGAP, DGIP, DPG, DPV) und der VAKJP Ende Februar dem
WBP zur Vorbereitung der Beratungen vom 12.03.2007 übermittelt wurde.
Beitrag im Adobe Portable
Document Format (PDF)

(Weitere) Nachvergütung
für ehemalige Delegationspsychotherapeuten in Niedersachsen und Bremen
Mit Urteil vom
08.11.2006 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 3 KA
199/03) als Berufungsinstanz entschieden, dass die KV Niedersachsen die
einer ehemaligen Delegationspsychotherapeutin (unser Mitglied Gabriele
Poettgen-Havekost) 1994 bis 1998 erteilten Honorarbescheide antragsgemäß
– trotz mittlerweile eingetretener Bestandskraft – zurücknehmen und nach
einem Punktwert für die genehmigungspflichtigen Leistungen von 10
Pfennig neu berechnen muss.
Zur Erinnerung:
Die KV N hatte bis in das Jahr 1999 hinein stets den Standpunkt
vertreten, dass Delegationspsychotherapeuten kein eigenständiges
Widerspruchs- bzw. Klagrecht gegen die ihnen ab 1994 übersandten
Honorarmitteilungen hätten, weil keinerlei Rechtsbeziehungen zwischen
ihnen und der KV bestünden, diese bestünden gemäß PT-Vereinbarungen nur
zu den delegierenden Ärzten. Dieser Standpunkt war offensichtlich
unzutreffend und rechtswidrig. Die KV N konnte allerdings erst mit einem
Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts im März 1999 (in Sachen unsers
Mitglieds Anne-Marie Schlösser) eines Besseren belehrt werden. Da die
Rechtsauffassung der KV N allen Delegationspsychotherapeuten bekannt
war, verzichteten viele von ihnen darauf, gegen Honorarbescheide aus
1994 bis 1998 Widerspruch einzulegen, weil sie es für unzumutbar
hielten, ihre Delegationsärzte damit zu behelligen. Folge war
allerdings, dass diese Honorarbescheide dann bestandskräftig wurden und
bei den Nachvergütungsaktionen der ersten Jahre seitens der KV nicht
berücksichtigt wurden. Nur dann, wenn die Betroffenen ein Schriftstück
der KV vorlegen konnten, in dem sie ihre unrichtige Rechtsauffassung
dokumentiert hatte, vergütete die KV auf Antrag gem. § 44 Abs. 2 Satz 2
SGB X auch in derartigen Fällen nach.
Diese Praxis
erklärte das LSG jetzt für unzulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X räume
den KVen zwar bei der Frage, ob auch bestandskräftig gewordene
Honorarbescheide (soweit sie aufgrund der 10-Pfennig-Rechtsprechung des
BSG rechtswidrig waren) zurückgenommen werden müssen, ein Ermessen ein.
Dieses Ermessen sei aber von vornherein im Sinne der Bescheidkorrektur
und Nachvergütung vorgeprägt, wenn die KV – wie hier – auf die
Entscheidung ihrer Mitglieder, Rechtsmittel einzulegen, direkten oder
indirekten Einfluss genommen habe; in derartigen Fällen habe die KV für
ihre entsprechenden – unrichtigen – Auskünfte einzustehen. Das LSG bezog
sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des BSG vom 22.06.2005 (B 6
KA 24/04 R) in Sachen unseres Mitglieds Michael Mohs. Den Umstand, dass
trotz Kenntnis der unzutreffenden Rechtsauffassung der KV gleichwohl
gegen vereinzelte Honorarbescheide dieser Zeit Widerspruch eingelegt
wurde, hielt das LSG ausdrücklich für unerheblich.
In der
mündlichen Urteilsbegründung wurde deutlich, dass sich die erwähnte
Vorprägung des Ermessens nach Meinung der Celler Richter nicht nur auf
die Frage des „Ob“ (Neuberechnung der Vergütung ja oder nein), sondern
auch auf die Frage der Punktwerthöhe (10 Pfennige) und auch auf den
zeitlichen Umfang der Neuberechnung (keine Beschränkung auf die vor
Antragstellung liegenden vier Jahre) bezieht.
Das LSG hat die
Revision (zum BSG) nicht zugelassen, weil sein Urteil im Einklang mit
der Rechtsprechung des BSG stehe und die Sache (im revisionsrechtlichen
Sinne) auch keine grundsätzliche Bedeutung habe. Trotzdem ist das Urteil
formal noch nicht rechtskräftig, weil die KV N gegen die Nichtzulassung
der Revision Beschwerde zum BSG einlegen könnte. Ob sie das nach
Sachlage tun wird, erscheint eher zweifelhaft.
Genaueres wird
man erst nach Vorliegen der schriftlichen Gründe des LSG-Urteils sagen
können. Allen betroffenen Delegationspsychotherapeuten in
Niedersachsen und Bremen, die bisher noch keinen Antrag gem. § 44 Abs. 2
Satz 2 SGB X auf Neuberechnung ihrer Vergütungsansprüche für
bestandskräftig gewordene Abrechnungsquartale 1993 bis 1998 gestellt
haben, sei jedoch gleichwohl geraten, diesen Antrag aufgrund des
LSG-Urteils jetzt unverzüglich nachzuholen. Ich hatte dies
bekanntlich allen damaligen Delegationspsychotherapeuten in
Niedersachsen bereits Ende 1999 empfohlen, weil es sich dort um eine
absolut atypische Sachverhaltsgestaltung handelte. Den ärztlichen
Mitgliedern in Niedersachsen und Bremen, die damals versäumt hatten,
Widerspruch einzulegen, bleibt dieser Weg leider versperrt, weil sich
die Fehlinformation der KV N auf sie ja nicht auswirkte. Und das
Bundessozialgericht vertritt bekanntlich die Auffassung, dass „im
Normalfall“ § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X die KVen nicht zwingt,
bestandskräftige Honorarbescheide wieder aufzugreifen.
Über
Niedersachsen / Bremen hinaus stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob
damals auch andere KVen dieselbe unzutreffende Rechtsauffassung vom
mangelnden Widerspruchsrecht der Delegationspsychotherapeuten vertreten
haben.
RA Holger
Schildt
10.11.2006
Beitrag im Adobe Portable
Document Format (PDF)

Sozialgericht
für das Saarland bestätigt, dass individuelle Leistungsbegrenzungen im
HVM rechtswidrig sind, wenn sie im Ergebnis nicht zu einem angemessenen
Honorar für zeitgebundene Leistungen der Psychotherapeuten führen.
Wir führen ein
Musterverfahren für ein DGPT-Mitglied im Saarland, in welchem sich das
Sozialgericht für das Saarland mit einer ab 01.07.2003 geltenden
HVM-Bestimmung auseinandersetzen musste, die u.a. eine
Punktzahl-Obergrenze auf Basis des entsprechenden Vorjahresquartals (im
entschiedenen Fall auf Basis III/02, IV/02 und I/03) für die Leistungen
des betroffenen Psychologischen Psychotherapeuten vorsah. Das
Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 17. Mai 2006 (Az:
S 2 KA 104/04) entschieden, dass die entsprechende Vorschrift des HVM
rechtswidrig ist. Es gab damit dem Kläger Recht und hob die
Honorarbescheide für die Quartale III/03, IV/03, I/04 und die
Entscheidung über den Antrag auf Erhöhung der Leistungsobergrenze für
diese Quartale auf; es verurteilte die KV Saarland, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der HVM der KV
Saarland sah im maßgeblichen Zeitraum eine doppelte Begrenzung der
Vergütung der Psychotherapeuten vor. Zum einen wurde für die Arztgruppe
der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, Ärzte für
Psychotherapeutische Medizin, Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Honorarkontingent
gebildet, das (nur) den an diese Arztgruppe gezahlte Honorarbeträgen des
Vorjahresquartals entsprach. Zum anderen durfte der Leistungsbedarf des
jeweiligen Psychotherapeuten seinen anerkannten Leistungsbedarf des
Vorjahresquartals (III. bzw. IV. Quartal 2002) nicht überschreiten
(Leistungsobergrenze). Diese doppelte Leistungsbegrenzung akzeptierte
das Sozialgericht nicht, weil es den Psychotherapeuten nicht ermögliche,
den durchschnittlichen Gewinn der maßgeblichen ärztlichen
Vergleichsgruppe – nach Auffassung des Gerichts die Nervenärzte – zu
erreichen.
In den soeben
eingegangenen schriftlichen Urteilsgründen verweist das Sozialgericht
auf die vom Bundessozialgericht (BSG) herausgearbeiteten Grundsätze zur
verteilungsgerechten Honorierung der ausschließlich oder überwiegend
psychotherapeutisch tätigen Ärzte. Insbesondere im Urteil vom 28.01.2004
habe das BSG darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2002 Vergleichsmaßstab
für die Berechnung nur der Durchschnittsüberschuss anderer
fachärztlicher Arztgruppen im unteren Einkommensbereich sein könne;
dabei sei ein Rückgriff auf die Arztgruppe der Nervenärzte nahe liegend,
weil deren Leistungsspektrum mit dem der Psychotherapeuten vergleichbar
sei. Aus einem anderen Verfahren sei für den Bereich der KV Saarland
auch für die maßgeblichen Abrechnungszeiträume bekannt, dass eine
durchschnittliche Praxis in dieser Vergleichsgruppe (Nervenärzte) einen
Jahresgewinn von ca. € 76.500 erziele und damit fast genau den Werten
entspreche, die das BSG in seinem Urteil vom 25.08.1999 für diese
Arztgruppe ermittelt habe. Somit ergebe sich, dass dem Grundsatz der
Verteilungsgerechtigkeit nur dann entsprochen werde, wenn dem
Psychotherapeuten ermöglicht werde, bei Vollauslastung seiner Praxis
einen Jahresüberschuss wie eine durchschnittlich nervenärztliche Praxis
im gleichen Abrechnungszeitraum zu erreichen.
Im vorliegenden
Falle werde dies durch die HVM-Regelung der Beklagen verhindert. Für den
Kläger gelte in den maßgeblichen Quartalen eine Leistungsobergrenze von
jeweils unter 400.000 Punkten. Damit erfolge seitens der Beklagten eine
Limitierung der abrechenbaren und zu honorierenden Leistungen in einem
Maße, welches es dem Kläger von vornherein unmöglich mache, den
durchschnittlichen Jahresüberschuss einer nervenärztlichen Praxis zu
erzielen. Rechtsfehlerfrei könnte die Beklagte erst dann eine
Leistungsbegrenzung gegenüber dem Kläger durchsetzen, wenn dieser mit
dem von ihm angeforderten Punkten unter weiterer Beachtung der von der
Beklagten zur Auszahlung gebrachten Punktwerte den Durchschnittsumsatz
einer nervenärztlichen Praxis erreiche. Aus diesem Grunde verböten sich
für den Kläger bzw. die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten
leistungsbegrenzende Bestimmungen, wie sie in (diesem) HVM vorgesehen
seien. Das Sozialgericht ließ auch den Hinweis der Beklagten auf den
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 19.12.2002, an dem
sie, die KV Saarland, gebunden sei, nicht gelten (der Beschluss legte in
Teil B Ziff. 1.1 mit Wirkung ab 01.07.2003 fest, dass der anerkannte
Leistungsbedarf in Punkten aller abrechenbaren Vertragsärzte je
Arztgruppe im dritten und vierten Quartal 2003 den der entsprechenden
Quartale des Vorjahres um nicht mehr als 5% überschreiten durfte).
Derartige Regelungen dürften eben nicht dazu führen, dass die Mitglieder
der Fachgruppe der Psychotherapeuten dahingehend begrenzt würden, dass
ihnen die Möglichkeit eines Heranwachsens auf das durchschnittliche
Ergebnis nervenärztlicher Praxen genommen würde.
Schließlich
komme es aus vorgenannten Gründen auch nicht darauf an, dass der Kläger
in den streitigen Quartalen jeweils über dem Fachgruppendurchschnitt
abgerechnet habe. Im Saarland läge der durchschnittliche Umsatz der
Fachgruppe der PP deutlich unter dem, der bei einer voll ausgelasteten
vertragspsychotherapeutischen Praxis erzielt werden könne, weil offenbar
viele PP nur im untergeordneten Umfang zu Lasten der GKV
psychotherapeutisch tätig seien. Deshalb könne der
Fachgruppendurchschnitt dieser Fachgruppe nicht maßgeblich sein.
Fazit:
Wir (B.L.) hatten im Verfahren vorrangig den Standpunkt vertreten, dass
die laut BSG und Bewertungsausschuss für den Mindestpunktwert
maßgebliche Quartalsgrenze von 561.150 Punkten durch Regelungen im HVM /
HVV generell nicht unterschritten werden dürfe. So weit wollte
das Sozialgericht zwar nicht gehen. In den meisten KV-Bereichen wird
aber der Vergleich z.B. mit der Fachgruppe der Nervenärzte oder anderen
„sachgerechten“ Fachgruppen dazu führen, dass weitergehende
Leistungsbegrenzungen rechtswidrig sind.
Wir sind
gespannt, ob das Urteil rechtskräftig wird oder die KV Berufung gegen
das Urteil einlegen wird.
Urteil SG Saarland im PDF-Format

RAin Birgitta
Lochner
23. 06. 2006
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