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arrblue.gif (515 Byte) 06.05.2010 KBV überprüft Angemessenheit der PT-Honorare
– Widerspruch einlegen?
     
arrblue.gif (515 Byte) 26.04.2010 Vorstandwahlen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
     
  26.04.2010 Berufspolitisches Seminar der DGPT
in Hannover vom 27. - 28. Februar 2010
     
arrblue.gif (515 Byte) 19.03.2010 Erste repräsentative Längsschnittstudie zur Kosten- und Leistungsstruktur in Arztpraxen
     
arrblue.gif (515 Byte) 03.02.2010 Pressemitteilung vom 03.02.2010
     
arrblue.gif (515 Byte) 22.01.2010 SG Hannover verwirft Mengenbegrenzungsregelung der KV Niedersachsen für die Quartale III/2003 bis II/2004
     
arrblue.gif (515 Byte) 11.11.2009 Überprüfung der Verfahren der Richtlinienpsychotherapie durch den G-BA – Stellungnahme der DGPT, der psychoanalytischen Fachgesellschaften und der DGPM
     
arrblue.gif (515 Byte) 30.04.2009 Ohne Wirksamkeitsnachweis keine wissenschaftliche
Anerkennung eines Psychotherapieverfahren
     
arrblue.gif (515 Byte) 28.04.2009 Verfassungsbeschwerde gegen sog. BKA-Gesetz mit prominenter Unterstützung
     
arrblue.gif (515 Byte) 31.03.2009 Einheitlicher Bewertungsmaßstab 2009
     
arrblue.gif (515 Byte) 30.03.2009 Entwicklung im Bereich der Telematik
     
arrblue.gif (515 Byte) 20.03.2009 BSG entscheidet endgültig zur Vergütung in 1999
     
arrblue.gif (515 Byte) 13.03.2009 Stellungnahme der DGPT zur Vergütung
psychiatrischer Leistungen
     
arrblue.gif (515 Byte) 09.02.2009 AG Ausbildung in der DGPT:
     
arrblue.gif (515 Byte) 30.01.2009

Panel / Anhörung zum Forschungsgutachten
am 28.01.2009 in Berlin: Voten der DGPT

     
arrblue.gif (515 Byte) 26.01.2009

Stellungnahme der DGPT zum Forschungsgutachten
zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes

     
arrblue.gif (515 Byte) 20.12.2008 ICD 10 - Kodierung
     
arrblue.gif (515 Byte) 31.10.2008

Erfreuliche Entwicklung für die Psychotherapiehonorare

     
arrblue.gif (515 Byte) 24.10.2008

Vertragsärztliche bzw. vertragstherapeutische Tätigkeit:
 Die 68-Jahres-Altersgrenze ist gefallen!

     
arrblue.gif (515 Byte) 24.10.2008

Gesetzgeber ermöglicht Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes!

     
arrblue.gif (515 Byte) 03.10.2008

Änderung der Satzung und Aus- / Weiterbildungsrichtlinien

   

 

arrblue.gif (515 Byte) 03.10.2008

Zuwahl zum Ehrenpräsidium der DGPT

     
arrblue.gif (515 Byte) 27.09.2008 Vertragsärztliche bzw. vertragstherapeutische Tätigkeit:
Die 68-Jahres-Altersgrenze steht vor dem Aus!
     
arrblue.gif (515 Byte) 27.09.2008 Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum GKV-OrgWG ermöglicht Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes!
     
arrblue.gif (515 Byte) 15.09.2008 (Auch) Psychotherapeuten erhalten ab 01.01.2009 mehr Honorar
     
arrblue.gif (515 Byte) 12.09.2008 Ist die Psychoanalyse eine Methode? –
Zur Sprachverwirrung der GwG
     
arrblue.gif (515 Byte) 16.07.2008

Stellungnahme zu den neuen Versorgungsformen

     
arrblue.gif (515 Byte) 30.05.2008

Eiskalte Dusche in Kassel:
Hoffnungen auf weitere Nachvergütung
blieben im Wesentlichen unerfüllt

     
arrblue.gif (515 Byte) 21.11.2007

BMG hat Forschungsgutachten zur Ausbildung
von PP / KJP vergeben

     
arrblue.gif (515 Byte) 27.09.2007

Nochmals zur Honorarsituation der
Psychotherapeuten im Kalenderjahr 1999:

     
arrblue.gif (515 Byte) 05.09.2007

Öffentliche Ausschreibung des BMG zum
Psychotherapeutengesetz

     
arrblue.gif (515 Byte) 29.08.2007

BSG gibt Sprungrevision gegen Urteil des SG Reutlingen vom 10.05.2006 statt:
KVen müssen für probatorische Sitzungen (und andere nicht genehmigungspflichtige Leistungen) den Stützungspunktwert nicht zahlen

     
arrblue.gif (515 Byte) 22.08.2007

Holger Schildt:
Vom "nichtärztlichen" zum Psychologischen Psychotherapeuten/KJP, veröffentlicht im Psychotherapeutenjournal 2/2007, S. 118 - 128

     
arrblue.gif (515 Byte) 11.07.2007

Das Urteil des SG Marburg vom 04. Juli 2007 liegt nun schriftlich vor. Sie finden den Text unter „Recht“ zum Download

     
arrblue.gif (515 Byte) 05.07.2007

Aktuelles zur (Nach-)Vergütung ab 01.01.2000:
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004

nun auch vom SG Marburg für rechtswidrig erklärt

     
arrblue.gif (515 Byte) 08.06.2007

Aktuelles zur (Nach-)Vergütung ab 01.01.2000:
SG Marburg will unseren Hessen-Musterfall (Quartale III/2004

bis I/2005) am 04. Juli 2007 verhandeln und entscheiden

     
arrblue.gif (515 Byte) 08.06.2007

Aktuelle Meldung zur Nachvergütung für ehemalige Delegationspsychotherapeuten, insbesondere in Niedersachsen und Bremen: BSG lässt Revision gegen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2006 zu

     
arrblue.gif (515 Byte) 21.05.2007 (Nach-)Vergütung
     
arrblue.gif (515 Byte) 15.05.2007

10. Deutscher Psychotherapeutentag in Berlin:
Dr. Dietrich Munz, stellv. Vorsitzender der DGPT
zum Vizepräsidenten gewählt

     
arrblue.gif (515 Byte) 29.03.2007 Drohende Lockerung der Schweigepflicht bei Führungsaufsicht
     
arrblue.gif (515 Byte) 15.03.2007 Hier finden Sie die Stellungnahme der DGPT zum „Methodenpapier“ des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, die in Abstimmung mit den psychoanalytischen Fachgesellschaften (DGAP, DGIP, DPG, DPV) und der VAKJP Ende Februar dem WBP zur Vorbereitung der Beratungen vom 12.03.2007 übermittelt wurde.
     
arrblue.gif (515 Byte) 13.11.2006

(Weitere) Nachvergütung für ehemalige Delegationspsychotherapeuten in Niedersachsen und Bremen

     
arrblue.gif (515 Byte) 26.06.2006 Sozialgericht für das Saarland bestätigt, dass individuelle Leistungsbegrenzungen im HVM rechtswidrig sind, wenn sie im Ergebnis nicht zu einem angemessenen Honorar für zeitgebundene Leistungen der Psychotherapeuten führen.
     

 


 

KBV überprüft Angemessenheit der PT-Honorare
– Widerspruch einlegen?

Die DGPT hatte in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht, dass Widersprüche gegen die Honorarbescheide I-IV/2009 aufgrund der damaligen Sachlage nicht notwendig sein würden. Gestützt hatten wir dies auf die Einschätzung, dass das alles entscheidende Kriterium der damaligen BSG Rechtsprechung, die Bezogenheit der PT-Honorare auf den Durchschnitt der zum Vergleich herangezogenen sieben Facharztgruppen, auch weiterhin gewahrt bliebe.

Aufgrund der von der KBV nunmehr vorgelegten Zahlen könnte es allerdings sein, dass dem nicht so ist. D.h., dass die PT-Honorare sich eben nicht mehr im Durchschnitt der zum Vergleich herangezogenen sieben Facharztgruppen bewegen. Die KBV hat angekündigt, dass sie sich dieses Missverhältnisses bewusst ist und an einer Lösung arbeite. Wir können aber nicht sicher vorhersagen, ob aus dieser Überprüfung eine Honoraranhebung für die genehmigungspflichtigen Leistungen resultiert. Wir stellen deshalb anheim, hinsichtlich der noch nicht bestandskräftig gewordenen Honorarbescheide, bei denen also die einmonatige Widerspruchsfrist seit Zustellung noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch einzulegen. Dadurch hätten Sie für den Fall, dass es ggf. zu Honorarnachbesserungen kommt, Ihre Rechte gewahrt. Ein Widerspruchsmuster, welches die Bitte um Ruhendstellung des Verfahrens bis zur Klärung der KBV-Maßnahmen beinhaltet, haben wir für unsere Mitglieder in den geschützten Bereich unserer Website gestellt.  

Wir wiesen darauf hin, dass dieser Widerspruch, abhängig von den jeweiligen KV-Regularien, eine Gebühr auslösen kann, die nur im Erfolgsfall erstattet wird. Wir machen weiter darauf aufmerksam, dass die KVen nicht verpflichtet sind, dem Antrag auf Ruhen stattzugeben. Es könnte also sein, dass Sie gegen einen u.U. ergehenden Widerspruchsbescheid Klage erheben müssten, der zumindest Gerichtskosten auslösen würde. Wegen des aus heutiger Sicht vagen Ausgangs eines solchen Verfahrens, müssen wir die Entscheidung, ob Sie nun den Weg des Widerspruchs beschreiten wollen, Ihnen überlassen. 

06. Mai 2010

Dr. rer. pol. Felix Hoffmann

RAin Birgitta Lochner

Muster Widerspruch gegen Honorarbescheid (PDF-Datei) Mitgliederbereich

Muster Widerspruch gegen Honorarbescheid (Word-Datei) Mitgliederbereich

 


 

Vorstandwahlen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen

Die bisherige Vizepräsidentin der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen, Gertrud Corman-Bergau, ist am 24. April mit großer Mehrheit zur Präsidentin gewählt worden. Als Vizepräsident wurde Dr. Josef Könning, als Beisitzer Bertke Reiffen-Züger, Jörg Hermann und Joachim Lagespets gewählt.

Der bisherige Präsident Dr. Lothar Wittmann entschloss sich nach 10 Jahren im Vorstand der Kammer und neunjähriger Präsidentschaft nicht mehr für den Vorstand zu kandidieren. Er wird ebenso wie Werner Köthke weiterhin in der Kammerver­sammlung tätig sein. Professor Hans Joachim Schwartz hatte nicht mehr zur Kammerversammlung kandidiert. Mit einer Feier im Anschluss an die konstituierende Sitzung wurde den ausscheiden­den Mitgliedern gedankt und zugleich das 10jährige Jubiläum der Psychothera­peutenkammer Niedersachsen gefeiert.

 


 

Berufspolitisches Seminar der DGPT
in Hannover vom 27. - 28. Februar 2010

Das Seminar stand unter dem Thema „Psychoanalytische Aus- und Weiterbildung – Aktuelle Risiken und Chancen“. Hintergrund für die Wahl des Themas war die aktuelle Diskussion um die Ausgestaltung der psychotherapeutischen Ausbildung.

Mitglieder der DGPT können eine Zusammenfassung der Veranstaltung und die Vorträge im geschützten Mitgliederbereich einsehen.

Dr. rer. pol. Felix Hoffmann

26.04.2010

 


 

Erste repräsentative Längsschnittstudie zur Kosten- und Leistungsstruktur in Arztpraxen

Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (ZI) der KBV plant eine repräsentative Längsschnittstudie zur Kosten- und Leistungsstruktur in Arztpraxen. Jetzt werden ca. 7.000 Praxen von Ärzten und Psychotherapeuten angeschrieben und um Mitwirkung, d.h. das Ausfüllen eines Fragebogens mit Hilfe des jeweiligen Steuerberaters gebeten.

Einzelheiten können Sie dieser Mitgliederinformation zum Praxis-Panel des ZI entnehmen.

Mitglieder der DGPT können - wie immer - bei Fragen die Geschäftsstelle kontaktieren, dort kann auch ein verbändeübergreifendes Informationsblatt angefordert werden.

Birgitta Lochner

19.03.2010

 


 

Pressemitteilung

Zur Veröffentlichung „Als ob es plötzlich Liebe wäre“ /
Rund zwölf Prozent der männlichen Psychotherapeuten räumen sexuelle Kontakte zu ihren Patientinnen ein“ –in: Kölner Stadt-Anzeiger vom 29.01.2010, Berliner Zeitung vom 23.01.2010; Frankfurter Rundschau vom 23.-24.01.2010

Pressemitteilung vom 03.02.2010

 


 

SG Hannover verwirft Mengenbegrenzungsregelung der KV Niedersachsen für die Quartale III/2003 bis II/2004

Erneut ist aus Hannover Erfreuliches zu berichten. Das Sozialgericht (Urteil vom 20.01.2010 – Az.: S 24 KA 242/05) verurteilte nämlich die KV N aufgrund einer vor über fünf Jahren (!) anhängig gemachten Klage eines Facharztes für Psychosomatische Medizin für die oben genannten vier Quartale zur Nachvergütung. Die entsprechenden Honorarbescheide seien rechtswidrig, da sie auf einer Mengenbegrenzungsregelung im seinerzeit gültigen HVM beruht hätten, die zumindest jedoch für die ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen, soweit sie genehmigungspflichtige Psychotherapie erbracht hatten, nicht anwendbar sei.

Da die mündliche Begründung des Urteils in nur einem Satz bestand und die schriftlichen Urteilsgründe natürlich noch nicht vorliegen, gehe ich davon aus, dass unsere Argumentation im Verfahren voll durchgeschlagen hat. Die KV N hatte sich mit ihrer HVM-Regelung auf einen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) vom 19.12.2002 berufen, wonach die in den beiden letzten Quartalen des Jahres 2003 angeforderten Punktzahlen die Anforderungen im entsprechenden Vorjahreszeitraum um nicht mehr 5% überschreiten dürften. Ausgenommen davon sollten nur einige spezielle Leistungen sein, zu denen die Psychotherapie aber nicht gehörte. Dementsprechend nahm die KV bei den Quartalsabrechnungen Abzüge vom jeweils ausgezahlten Honorar vor, die beim Kläger insgesamt über € 4.000 erreichten.

Da der Beschluss des EBA bundesweit galt und über dessen Auslegung durch die anderen KVen noch keine Informationen vorlagen, nahm sich die DGPT der Sache als Musterverfahren an. Wir machten geltend, dass der Beschluss seinerseits rechtswidrig wäre, soweit er nicht zumindest die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen ungeschoren lasse. Dies folge zum einen aus Sinn und Zweck des Beschlusses, der die mengensteuernde Funktion der zum 01. Juli 2003 gestrichenen Budgets ersetzen sollte; die genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapeuten seien aber noch nie budgetiert gewesen – und seien es auch heute noch nicht (Zeitkontingent statt RLV). Zum anderen sei die Idee der Mengenbegrenzung bereits durch den Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) vom 29. Oktober 2004 verwirklicht worden, der – fußend auf der Modellrechnung des BSG – eine Quartalsobergrenze für zu stützende genehmigungspflichtige Psychotherapie von 561.150 Punkten vorsähe. Angesichts des Anspruchs der ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen auf ein angemessenes Mindesthonorar habe diese Regelung schon im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit Vorrang vor (anderen) Mengenbegrenzungsregelungen, tatsächlich werde sie aber durch den Beschluss des EBA konterkariert. Die genehmigungspflichtige Psychotherapie hätte deshalb nach allem in der Ausnahmebestimmung des Beschlusses verankert werden müssen, was aber nicht geschehen sei und deshalb nun von den KVen durch verständige Auslegung „im Lichte der Bedeutung des Art. 3 GG“ nachgeholt werden müsse (wie es offenbar in vielen KV-Bereichen auch geschehen ist).

Dem schloss sich die Kammer offensichtlich an (die mündliche Urteilsbegründung bestand in dem einzigen Satz, dass man alles Nähere in den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen möge). Da die KV-Regelung also schon im Grundsatz rechtswidrig war, kam es auf zwei – verschärfende – Besonderheiten der Beschlussumsetzung durch die KV dann gar nicht mehr an: die hatte nämlich den im Beschluss vorgesehenen Geltungszeitraum von zwei Quartalen schlicht und einfach verdoppelt und andererseits die „Eingreifgrenze“ von 5% auf 3% herabgesetzt.

Abzuwarten bleibt nun, ob die KV N in Berufung zum Landessozialgericht gehen oder gar Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zum Bundessozialgericht stellen wird. Sollte es bei dem erstinstanzlichen Urteil verbleiben, könnten in allen KV-Bereichen, in denen eine vergleichbare mengensteuernde Regelung auf Grundlage des EBA-Beschlusses vom 19.12.2002 und unter Einschluss der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen galt, Nachvergütungsforderungen erhoben werden. Natürlich aber nur dann, wenn und soweit die Honorarbescheide der betroffenen Quartale durch Widerspruch offengehalten wurden.

22. Januar 2010

RA Holger Schildt

 


 

Überprüfung der Verfahren der Richtlinienpsychotherapie durch den G-BA – Stellungnahme der DGPT, der psychoanalytischen Fachgesellschaften und der DGPM

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2009 den Beschluss zur Überprüfung der Richtlinienverfahren gemäß §§ 13 – 15 Psychotherapie-Richtlinie veröffentlicht. Danach werden die psychoanalytisch begründeten Verfahren, also tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie (jeweils im Bereich der Erwachsenenpsychotherapie) dahingehend geprüft, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet der G-BA, ob diese psychotherapeutischen Verfahren weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen (§ 135 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB V).

Stellungnahmen zu dem oben genannten Beratungsthema waren jeweils anhand eines Fragenkataloges bis zum 11. November 2009 an den G-BA zu richten.

Die von der DGPT gemeinsam mit den analytischen Fachgesellschaften (DPG, DPV, DGIP, DGAP) und der DGPM erarbeitete und dem G-BA am 6. November übermittelte Stellungnahme finden Sie unter dem Stichwort „Wissenschaft“ auf dieser Homepage.

 


 

Ohne Wirksamkeitsnachweis keine wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 - 3 C 4.08 -

 


 

Verfassungsbeschwerde gegen sog. BKA-Gesetz mit prominenter Unterstützung

Unser Mitglied Jürgen Hardt, Präsident der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und  Jugendlichen-psychotherapeutinnen und –therapeuten Hessen, hat gemeinsam mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, den Rechtsanwälten Gerhart R. Baum (Bundesminister a.D.), dem Fernsehjournalisten Christoph Maria Fröhder, ZEIT-Herausgeber Dr. Michael Naumann und Ulrich Schellenberg (Vorsitzender des Landesverbands Berlin des Deutschen Anwaltvereins) Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA-Gesetz), erhoben. Vertreten werden die Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Gerhart R. Baum und den Rechtsanwälten Dr. Dr. Burkhard Hirsch (Innenminister NRW a.D.) pp.. Nach Einschätzung von Bundesinnenminister a.D. Gerhart Baum sei das BKA-Gesetz in vielen Punkten verfassungswidrig. Hervorzuheben seien insbesondere die Ausweitung von Sicherheitsbelangen auf Kosten der Freiheit der Bürger, insbesondere die Möglichkeit der Online-Durchsuchung und die Quellentelekommunikationsüberwachung, die Verletzung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Relativierung des Schutzes von Patienten, Mandanten, Informanten in den Berufsgruppen der Ärzte, Anwälte und Journalisten. Hier wird insbesondere kritisiert, dass Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete Schutz vor Überwachung genießen, Notare, Ärzte und damit auch PP / KJP, Steuerberater und Journalisten aber nicht. Nach Einschätzung Rechtsanwalt Baums sind von den Auswirkungen des Gesetzes nicht nur die Angehörigen der verschiedenen Berufsgruppen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland betroffen. Der Deutsche Journalistenverband unterstützt die Verfassungsbeschwerde und betont: „Zusammen mit den Ärzten und Anwälten haben wir bereits im Gesetzgebungsverfahren gegen das BKA-Gesetz deutlich Position bezogen. Es ist leider unumgänglich, dass wir uns jetzt an das Bundesverfassungsgericht wenden müssen“.

Die Beschwerdeführer sehen dem Ausgang des Rechtsstreits mit Zuversicht entgegen. Wir werden über den weiteren Fortgang des Verfahrens auch an dieser Stelle berichten.

28. April 2009

RAin Birgitta Lochner

 


 

Einheitlicher Bewertungsmaßstab 2009

Der seit dem 1. Januar 2009 geltende Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für die Bewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen hat auch für unserer Bereich ein Reihe von Veränderungen mit sich gebracht. Die folgende Liste stellt eine Zusammenstellung aller von Psychoanalytikern abrechenbaren Leistungen des neuen EBM  dar;  wir  danken  den  Autorinnen  Dr. phil. Dipl.-Psych.  Gabriele Junkers und Dr. med. Astrid Keune von der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung für die Erstellung der Liste sowie für ihr Einverständnis, sie den Mitgliedern der DGPT und interessierten Besuchern unserer Website zur Verfügung zu stellen.

 


 

Entwicklung im Bereich der Telematik

Die aktuelle Entwicklung im Bereich Telematik hat die DGPT zu intensiver Beschäftigung mit der Thematik veranlasst. Die Stellungnahme der DGPT zu diesem Thema finden Sie hier. Besondere Sorge bereitet nach wie vor die zentrale Speicherung der Daten. Außerdem wird die Freiwilligkeit der online-Anbindung  von gesetzlichen und privaten Krankenkassen in Frage gestellt und im Falle des Erhalts der Freiwilligkeit mit dem Ausstieg aus dem Projekt gedroht. Wir sind der Ansicht, dass die kommenden Monate für die Umsetzung der Pläne zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der damit verbundenen Technologie entscheidend sein werden.

 


 

BSG entscheidet endgültig zur Vergütung in 1999:

KVen müssen nachvergüten, wenn und soweit der jeweilige Auszahlungspunktwert für psychotherapeutische Leistungen mehr als 10% hinter dem jeweiligen Auszahlungspunktwert für haus- und fachärztliche Beratungsleistungen gem. Kap. B II EBM zurückgeblieben war. Entsprechende Feststellungen sind getrennt nach Primär- und Ersatzkassen und gesondert für jedes der vier Quartale in 1999 zu treffen.

Nach längerer Durststrecke gibt es aus Kassel wieder einmal Erfreuliches zu vermelden. Im das Kalenderjahr 1999 betreffenden Musterverfahren unseres Mitglieds Gertrud Corman-Bergau gegen die KV Niedersachsen hat nämlich der 6. Senat des BSG nach mündlicher Verhandlung am 11. März 2009 die Revision der KV N gegen das vorangegangene Berufungsurteil des LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen. Damit wurden die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen rechtskräftig bestätigt. Streitpunkte waren vor allem:

-           Darf die KV ggf. „saldieren“, d.h. Minusdifferenzen in einigen Quartalen mit „überschießenden Punktwerten“ in anderen Quartalen verrechnen?

-           Kommt es wirklich auf die „Auszahlungspunktwerte“ an? Oder sind vielmehr die zwischen der KV und den Krankenkassen (bei der Berechnung der Gesamtvergütung) zugrunde gelegten „Kassenpunktwerte“ maßgeblich?

In beiden Punkten folgte der Senat unserer Rechtsauffassung. Die KV müsse jedes Quartal gesondert betrachten, eine von ihr propagierte „Jahresbetrachtung“ sei angesichts des das Vertragsarztrecht beherrschenden Quartalsprinzips unzulässig; eine Ausnahme von diesem Grundsatz hätte einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft, die es jedoch nicht gebe und die auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 PsychThGEG abgeleitet werden könne. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in Art. 11 Abs. 2 den psychotherapeutischen Leistungserbringern ein Punktwert-Mindestniveau garantiert, was zugleich impliziere, dass sowohl hinsichtlich der psychotherapeutischen Leistungen als auch hinsichtlich der zum Vergleich heranzuziehenden Beratungsleistungen gem. B II auf die jeweiligen Auszahlungspunktwerte abgestellt werden müsse. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich Art. 11 Abs. 2 hinsichtlich der B II-Leistungen auf den „durchschnittlichen rechnerischen Punktwert der beteiligten Krankenkassen“ beziehe. Denn jedenfalls habe der Gesetzgeber beabsichtigt, den Psychotherapeuten angesichts der Unwägbarkeiten in 1999 wenigstens eine Vergütungsuntergrenze zu garantieren, so dass zwangsläufig darauf abzustellen sei, was bei ihnen und den Vergleichsärzten damals „angekommen“ sei.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen müssen wir die in einigen Monaten verfügbaren schriftlichen Entscheidungsgründe abwarten. Schon jetzt steht aber fest, dass das Urteil bundesweit gilt, also von allen KVen zu beachten sein wird. Ebenso fest steht allerdings nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des BSG leider auch, dass Psychotherapeuten nur dann von ihm profitieren können, soweit ihre Honorarbescheide für 1999 noch „offen“ sind, d.h. damals fristgerecht durch Widerspruch angefochten und etwa ergangene ablehnende Widerspruchsbescheide fristgerecht beklagt wurden. Auch sollte man sich hinsichtlich des Umfangs der Nachvergütung keine Illusionen machen, da es ja nur um vier Quartale geht und die maßgeblichen Punktwertdifferenzen häufig nicht sehr groß waren.

20.03.2009
RA Holger Schildt

 


 

Stellungnahme der DGPT zur Vergütung
psychiatrischer Leistungen

Die zunehmende gesellschaftliche und gesundheitsökonomische Bedeutung psychischer Erkrankungen wird seit längerem breit diskutiert und erfährt auch in der Öffentlichkeit zunehmende Aufmerksamkeit. Psychische Erkrankungen stellen eine hohe Belastung für die Betroffenen dar. Es ist offensichtlich, dass eine angemessene Versorgung psychisch kranker Menschen von großer Bedeutung ist – und zwar sowohl, um persönliches Leid zu lindern als auch aus gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Erwägungen heraus. Auch das Europäische Parlament weist der psychischen Gesundheit einen hohen Stellenwert zu. Frühe und angemessene Behandlung trägt  nicht zuletzt dazu bei, Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung zu verhindern.

Psychisch kranke Menschen bedürfen in den unterschiedlichen Phasen ihrer Erkrankung einer sehr differenzierten Behandlung. Alle an dieser Behandlung beteiligten Berufsgruppen erfüllen dabei einen wichtigen Versorgungsauftrag. Eine gute Kooperation zwischen den Berufsgruppen sowie eine gute und gleichwertige Vergütung sind daher zwingend erforderlich; eine unzureichende Vergütung ist auch eine Facette der Verdrängung und Verleugnung der Bedeutung von psychischen Krankheiten. Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten  wie auch Psychiater, die alle an der Versorgung psychisch Kranker beteiligt sind, befinden sich aber seit vielen Jahren mit den von ihnen erzielbaren Einkommen in den unteren Einkommensbereichen, verglichen mit der übrigen Ärzteschaft.

Das zum 1. Januar 2009 neu geschaffene Vergütungssystem schafft nun darüber hinaus gerade für psychiatrisch tätige Ärzte eine prekäre Situation: Diese Fachgruppe profitiert nicht von der für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychologen geschaffenen Zeitkontingent-Regelung, sondern ist auf die zu gering bemessenen Regelleistungsvolumina angewiesen. Die DGPT unterstützt daher Initiativen für die Verbesserung der geltenden Vergütungssystematik zugunsten der psychiatrisch tätigen Kolleginnen und Kollegen, wie sie auch von Seiten der KBV für eine adäquaten Honorarstruktur unternommen werden. Allerdings wenden wir uns gleichzeitig gegen die zu beobachtende Tendenz, zur Begründung von Honorarforderungen die verschiedenen Berufsgruppen gegeneinander auszuspielen oder sogar die unterschiedliche Schwere der verschiedenen Erkrankungen gegeneinander aufzurechnen. Eine solche Argumentation ist nicht nur schädlich, sondern auch unethisch und durch nichts zu begründen.

 


 

AG Ausbildung in der DGPT:  
Psychoanalytische Ausbildung und Forschungsgutachten –
eine Standortbestimmung
Beitrag im Adobe Portable Document Format (PDF)

Forum der Psychoanalyse, Heft 4-2008, S. 367 – 381,
Copyright bei Steinkopff / Springer

Die Originalpublikation ist unter www.springerlink.com verfügbar.

 


 

Panel / Anhörung zum Forschungsgutachten
am 28.01.2009 in Berlin:
Voten der DGPT

zum Fragenkomplex Nr. 3: Justitiar (RA Holger Schildt)

zu den Fragenkomplexen Nr. 5 + 6: Bundeskandidaten-Vertretung
(Dipl.-Psych. Anja Lippert-Orwatsch / Dipl.-Psych.Dipl.-Theol. Martin Pröstler)

zum Fragenkomplex Nr. 7: Vorsitzender (Dr.med. Dipl.-Psych. Karsten Münch)

 


 

Stellungnahme der DGPT zum Forschungsgutachten zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes

Ende März wird die Forschergruppe, die vom Bundesministerium für Gesundheit mit der Erstellung eines Gutachtens zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes beauftragt worden ist, ihre Ergebnisse vorlegen. Link

Die DGPT hat sich im vergangenen Jahr mit allen damit zusammenhängenden Fragen intensiv auseinandergesetzt und diese immer wieder in verschiedenen Zusammenhängen (Vorstand, Beirat, Sektionsversammlungen und Arbeitsgruppen der Ärztlichen und der Psychologischen Psychoanalytiker, AG Ausbildung)  diskutiert. Als Ergebnis dieses Diskussions- und Meinungsbildungsprozesses innerhalb unserer Gesellschaft hat der Vorstand der DGPT eine Stellungnahme zum Forschungsgutachten erarbeitet.

 


 

ICD 10 - Kodierung

  • Dilemma zwischen Patientenschutz und realitätsgerechter Dokumentation

  • Hinweise zur Kodierung somatischer Co-Morbidität

Wie im soeben bei den Mitgliedern eingetroffenen Rundschreiben 4 / 2008 (Seite 16) näher dargelegt, ist die ausführliche Angabe von Diagnosen notwendig, um die Indikation für eine psychotherapeutische / psychoanalytische Behandlung zu begründen. Mit Zustimmung Herrn Dr. Kettlers finden Sie hier die von ihm erstellte Auflistung somatischer Begleiterkrankungen. Bitte denken Sie bei der Quartalsabrechnung an die Eingabe der Diagnoseschlüssel. Gerade bei der Abrechnung mit Abrechnungsprogrammen wird die Aktualisierung der Diagnosen erfahrungsgemäß schnell vergessen.

 


 

Erfreuliche Entwicklung für die Psychotherapiehonorare

(Mit freundlicher Genehmigung Dieter Bests und Jürgen Doeberts, den beiden psychologischen Mitgliedern des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses und Sachverständigen der KBV bei den Verhandlungen im Erweiterten Bewertungsausschuss)

Am 23. Oktober hat der Erweiterte Bewertungsausschuss Korrekturen an den bisherigen Beschlüssen vom 27./28. August. vorgenommen. Damit sind alle relevanten Beschlüsse zur Vergütungsreform, die am 1. Januar in Kraft treten, gefasst. An den Sitzungen  waren Jürgen Doebert und Dieter Best auf KBV-Seite im Wechsel beteiligt.

Die Korrekturen bei der Verteilung der Gesamtsumme von ca. 2,5 Milliarden zusätzlichen Honorars durch eine Neuberechnung des Leistungsbedarfs waren notwendig, weil einige KVen (Baden-Württemberg, Nordrhein, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz) durch die bisherigen Berechnungen benachteiligt waren.  Außerdem musste der Orientierungspunktwert (OPW) gesenkt werden, weil die Grundlohnsummensteigerung (als eine Grundlage zur Bestimmung des OPW) niedriger ausfiel (Anm: ausfallen wird) als ursprünglich vom BMG mitgeteilt worden war. Dieser Wert geht in die Berechnung des OPW ein. Der neue Wert beträgt nun 3,5001 Cent. Er gilt bundesweit einheitlich für alle Leistungen des EBM.

Es stand aber auch die Festlegung von Steigerungsfaktoren für verschiedene einzelne Leistungen, wie z.B., für den Notfalldienst an.

Außerdem  wurde eine Korrektur des Faktors vorgenommen, mit dem die EBM-Bewertungen der antragspflichtigen Leistungen der Psychotherapie (EBM-Kapitel 35.2) angehoben werden. In der Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom Ende August war das ursprünglich vom Vorsitzenden des Erweiterten Bewertungsausschusses, Prof. Wasem, verfolgte Ziel, zusätzlich 160 Mio. € für die Erhöhung der Vergütung je Sitzung zur Verfügung zu stellen, nicht umgesetzt worden. Dieser Effekt war dadurch eingetreten, dass die ursprünglich außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) angesiedelten 35.2.-Leistungen in die MGV einbezogen wurden. In die Erhöhung des Honorars flossen dadurch nach dem bisherigen Beschluss bundesweit nur ca. 100 Mio., der Rest sollte für die Entwicklung der Leistungsmenge zur Verfügung stehen. Dies allerdings war nicht die Absicht, weil so das Ziel „mindestens Vergütungsniveau Westfalen-Lippe 2008“ nicht erreicht worden war. Zum Hintergrund: Die Psychotherapeuten in Westfalen-Lippe hatten 2008 das höchste Psychotherapie-Honorar. 

Gleichwohl war das Ergebnis von ca. 79,50 € je Sitzung Einzeltherapie mit großer Zufriedenheit aufgenommen worden, weil das Honorar bundeseinheitlich gilt und weil auch statt Regelleistungsvolumina ein flexibles Zeitsteuerungsmodell gilt.

In der Zwischenzeit haben sich die KBV und die beiden Vertreter der Psychotherapeuten intensiv dafür eingesetzt, dass wenigstens ein Kompromiss erzielt werden konnte, der das Verhältnis  von 100 Mio. Preisanteil  und 60 Mio. Mengenteil zu Gunsten des Preises verändert. Der Faktor wurde nun von vorher 1,2923 auf jetzt 1,3196 angepasst. Darin enthalten ist auch der Ausgleich, der nötig war, weil der OPW abgesenkt wurde. Das Honorar errechnet sich daraus folgendermaßen (am Beispiel der Einzelsitzung zu je 50 Min.):

·       1.755 Punkte x 1,3196 = 2.320 Punkte (aufgerundet)

·       2.320 Punkte x 0,035001 € (OPW) = 81,20 €

Dies entspricht bei bundesweiter Betrachtung einem Honorarvolumen von ca. 120 Mio., das zusätzlich in den „Preis“ fließt, die weiteren 40 Mio. € sind für die Steigerung der Menge durch Leistungsausweitung

Es gibt eine ganze Reihe noch ungelöster Fragen. Deshalb wird die KBV mit einer  verbindlichen Richtlinie für die KVen Vorgaben für die Umsetzung entwickeln und die Vertreter der Psychotherapeuten in den KVen werden sich dafür einsetzen, dass bei der Unklarheiten in der Umsetzung sachgerechte Lösungen entwickelt werden.

Anm.:
Aufgrund des gegenüber den August-Beschlüssen des Erweiterten Bewertungs-ausschusses minimal abgesenktem OPW wird die Vergütung der probatorischen Sitzungen in 2009 bei 61,43 Euro liegen (1.755 Punkte x 0,035001 €). 

 

31.10.2008

Beitrag im Adobe Portable Document Format (PDF)

 


 

Vertragsärztliche bzw. vertragstherapeutische Tätigkeit:
Die 68-Jahres-Altersgrenze ist gefallen!
·  Bundestag verabschiedet GKV-OrgWG

Der Deutsche Bundestag hat am 17.10.2008 in dritter Lesung das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses vom 15.10.2008 verabschiedet. Die darin enthaltene maßgebliche Passage zur Altersgrenze (§ 95 Abs. 7 SGB V) finden Sie hier zum Download.

Es ist also so geblieben, wie wir auf dieser Homepage unter dem Titel „Die 68-Jahres-Altersgrenze steht vor dem Aus!“ am 27.09. berichtet haben. Die Altersgrenze ist gefallen, diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die 2008 das 68. Lebensjahr erreicht haben oder erreichen, können von der Übergangsregelung Gebrauch machen, die rückwirkend zum 01.10.2008 in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, dass die Nachbesetzung der Praxis noch nicht abgeschlossen ist bzw. noch keine bindenden Verträge geschlossen wurden (Schadensersatzpflicht!). Zu den verschiedenen Konstellationen siehe unten (Beitrag vom 27.09.2008). 

Eine Kommentierung, insbesondere zu den Auswirkungen auf die Nachfrage nach Vertragsarzt-/ Vertragstherapeutensitzen folgt.

 

RAin Birgitta Lochner

Hamburg, den 23.10.2008

 


 

Gesetzgeber ermöglicht Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes!

Mit Verabschiedung des GKV-OrgWG am 17.10.2008 ist in § 103 Abs. 4 SGB V (Ausschreibung von Vertragsarztsitzen) folgender Satz 2 eingefügt worden: „Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung“. Den Text der Gesetzesänderung finden Sie hier zum Download.

Damit ist klargestellt, dass der halbe Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung ausgeschrieben werden muss. Diese Regelung ist zu begrüßen, weil sie die Möglichkeiten der älteren Kolleginnen und Kollegen bei der Abgabe einer Praxis erweitert und dem Nachwuchs die Chance eröffnet, langsam in die vertragsärztliche / vertragstherapeutische Tätigkeit hineinzuwachsen, auch ohne eine ganze Praxisübernahme finanzieren zu müssen. Wichtig ist aber, auch hier darauf zu achten, dass bis zur Entscheidung über die (Teil-)Veräußerung des Praxissitzes der volle Versorgungsauftrag vom Abgebenden erfüllt wird.

 

RAin Birgitta Lochner

Hamburg, den 23.10.2008

 


 

Änderung der Satzung und Aus- / Weiterbildungsrichtlinien

Die Mitgliederversammlung vom 19. September 2008 hat § 3 der Satzung (Mitglieder) durch Einfügung einer Ziffer 1.2 (affiliierte Mitgliedschaft) geändert; ebenso § 11 (Der Vorstand) durch Anfügung einer Ziffer 1.3 (Ermächtigung zur Kooption).

Zugleich wurden die Aus-/Weiterbildungsrichtlinien durch Anfügung einer neuen Ziffer 4 (Übergangsbestimmungen für die Aufnahme von tiefenpsychologisch fundiert aus-/ weitergebildeten Psychotherapeuten) ergänzt.

Die aktualisierten Fassungen der Satzung und der Aus-/Weiterbildungsrichtlinien finden Sie unter „Über uns“.

 


 

Zuwahl zum Ehrenpräsidium der DGPT

Die Mitgliederversammlung vom 19. September 2008 hat

Dr.med. Kurt Höhfeld, Berlin

Prof.Dr.phil.Dipl.-Psych. Hans-Volker Werthmann, Wiesbaden

einstimmig in das Ehrenpräsidium gewählt. Dessen neue Zusammensetzung finden Sie ebenfalls unter „Über uns“.

 


 

Vertragsärztliche bzw. vertragstherapeutische Tätigkeit:
Die 68-Jahres-Altersgrenze steht vor dem Aus!
 
· Regierungsfraktionen bringen Änderungsanträge ein
 
· Endgültige Verabschiedung der Gesetzesänderung am 16./17.10.2008?


Im Mitgliederrundschreiben vom 13. August 2008 hatten wir von Bestrebungen der Politik berichtet, im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) die Streichung der Altersgrenze von 68 Jahren, die bisher in § 95 Abs. 7, Sätze 3 bis 9 SGB V geregelt war, vorzusehen. Ausgangspunkt der Initiative war die Fraktion der FDP, deren Anregung  dann vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 04. Juli 2008 zum GKV-OrgWG aufgenommen wurde. Da das GKV-OrgWG (erst) am 01.01.2009 in Kraft treten soll, wurden bald Stimmen, u.a. der KBV, laut, die eine Übergangslösung für alle Betroffenen, die im Jahr 2008 die 68 Jahre erreicht hatten oder noch erreichen, forderten. Diesem Anliegen haben sich jetzt die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in ihrem Änderungsantrag 11 zum Entwurf des GKV-OrgWG angenommen.

Der Änderungsantrag 11 sieht vor, dass jetzt eine Übergangsregelung anstelle der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 SGB V (bisherige Regelung der Altersgrenze) mit dem nachfolgenden Text eingefügt wird:

„Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103 Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in diesen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zulassung als ruhend. In den Fällen der Anstellung von Ärzten in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“

Diese Übergangsregelung beinhaltet vier Fallkonstellationen, die nachstehende Handlungsalternativen erfordern:

1.         Vertragsärzte bzw. Vertragstherapeuten, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren Nachbesetzungsverfahren bereits abgeschlossen ist, können bei dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf erneute Zulassung stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Zulassungsausschuss nach den für das Zulassungsverfahren geltenden rechtlichen Bestimmungen, also unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung. Leider kommt damit  in gesperrten Gebieten bzw. bei ausgeschöpfter Quote bei ärztlichen Psychotherapeuten eine erneute Zulassung am bisherigen Standort der Praxis nicht in Betracht. Diese Betroffenen können somit nur in Bereiche ausweichen, für die keine Zulassungssperren angeordnet sind. Dies war aber auch bereits seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) möglich.

2.         Vertragsärzte bzw. Vertragstherapeuten, die nach dem 01. Januar 2008 und vor dem 30. September 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben und bei denen das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V noch nicht abgeschlossen ist, können durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Tätigkeit als Vertragsarzt/Vertragstherapeut wieder aufnehmen. Die Zulassung wird rückwirkend als ruhend fingiert. Es sollte vorsorglich auch der Antrag auf Ausschreibung zurück genommen werden, allerdings nicht ohne sich vorher durch die zuständige KV und ggf. ergänzend durch in Vertragsarztsachen tätige Anwälte über mögliche Konsequenzen (Schadensersatzpflicht!) im Hinblick auf Verträge mit potentiellen Nachfolgern beraten zu lassen.  Die Erklärung zur Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Tätigkeit gegenüber dem Zulassungsausschuss kann allerdings nur bis zum 31. März 2009 abgegeben werden!

3.         Vertragsärzte bzw. Vertragstherapeuten, deren Zulassung zum 30. September 2008 durch Bescheid des Zulassungsausschusses endet  (Erreichen der Altersgrenze im 3. Quartal 2008 und kein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet), können frühestens am 01. Oktober 2008 und längstens bis zum 31. März 2009 die Fortsetzung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären. Die Zulassung gilt dann mit  Inkrafttreten des GKV-OrgWG (voraussichtlich am 1.1.2009) rückwirkend zum 01. Oktober 2008 als fortbestehend.

Für die Gruppen 2 und 3 (bis zum 30.09.2008 68 Jahre, kein abgeschlossenes Nachbesetzungsverfahren) gilt:

Bis zum Inkrafttreten des GKV-OrgWG (voraussichtlich am 1.1.2009)  besteht bereits Handlungsbedarf Ihrerseits, damit die Fortsetzung Ihrer Tätigkeit möglichst ohne Unterbrechung stattfindet. Deshalb empfiehlt es sich, für den Zwischenzeitraum eine Ermächtigung zur Versorgung der Versicherten bei Ihrem zuständigen Zulassungsausschuss zu beantragen. Weigern sich die Zulassungsausschüsse, so kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden (die entsprechende Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2008, die die Fraktionen offenbar zu dieser Regelung inspiriert hat, trägt das Aktenzeichen L 12 B 1113/07 KA ER; das Sozialgericht Berlin ist aber offenbar anderer Auffassung - Aktenzeichen S 83 KA 354/08). Ergänzend empfehlen wir auch hier, sich bei seiner zuständigen KV entsprechend beraten zu lassen.

4.         Vertragsärzte bzw. Vertragstherapeuten, die im letzten Quartal des Jahres 2008 das 68. Lebensjahr vollenden, können von einem Antrag auf Ausschreibung ihrer Vertragsarztsitze absehen bzw. den Antrag zurücknehmen und ab 01. Oktober 2008 bis längstens zum 31. März 2009 die Fortsetzung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären und dann – wie bisher – weiterarbeiten.

Die genannten Vorschriften gelten auch für Angestellte in Medizinischen Versorgungszentren und für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte.

Es handelt sich bei diesem Änderungsantrag noch nicht um den endgültigen Gesetzestext!  

Wie uns der Gesundheitsausschuss auf weitere Nachfrage mitteilt, soll der Gesetzesentwurf zum GKV-OrgWG voraussichtlich am 15. Oktober im Ausschuss für Gesundheit abschließend erörtert werden. Es ist geplant, dass die 2./3. Beratung dann schon am 16. bzw. 17. Oktober im Plenum des Deutschen Bundestages stattfindet. Genaueres wird aber kurzfristig entschieden, auch insoweit halten wir Sie hier unterrichtet.

Den Änderungsantrag finden Sie hier zum Download.

RAin Birgitta Lochner

 


 

Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum GKV-OrgWG ermöglicht Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes!

Im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) soll nunmehr auch eine Unklarheit beseitigt werden, die seit Inkrafttreten des Vertragsarztänderungsgesetzes (VändG) bestanden hat. Bisher war streitig, ob auch hälftige Vertragsarztsitze ausgeschrieben werden können. Insbesondere die KBV und die KVen hatten sich dagegen ausgesprochen.

Der Änderungsantrag 12 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-OrgWG sieht nun vor, dass in § 103 Abs.4 SGB V (Ausschreibung von Vertragsarztsitzen) folgender Satz 2 eingefügt wird:

„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung.“

Damit ist klargestellt, dass der halbe Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung ausgeschrieben werden muss. Diese Regelung ist zu begrüßen, weil sie die Möglichkeiten der älteren Kolleginnen/Kollegen bei Abgabe einer Praxis erweitert. Wichtig ist aber, auch hier darauf zu achten, dass bis zur Entscheidung über die (Teil-)Veräußerung des Praxissitzes der volle Versorgungsauftrag erfüllt wird.

Auch hier handelt es sich aber noch nicht um den endgültigen Gesetzestext.

Der Änderungsantrag 12 wird voraussichtlich erst am 16./17. Oktober im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und verabschiedet.

Den Text des Änderungsantrages nebst Begründung finden Sie hier zum Download.

RAin Birgitta Lochner

 


 

(Auch) Psychotherapeuten erhalten ab 01.01.2009 mehr Honorar

Am 27. und 28. August hat, wie Sie sicher der Tagespresse entnommen haben, der Erweiterte Bewertungsausschuss die im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vorgegebene Honorarreform beschlossen. Mit den Stimmen der Ärzteseite und des Unparteiischen Vorsitzenden (Prof. Dr. Wasem) kam es gegen die Stimmen der Kassenseite zu einer Anhebung des vertragsärztlichen Honorarvolumens um knapp 2,7 Milliarden Euro, von denen immerhin 160 Millionen Euro bei den Psychotherapeuten für genehmigungspflichtige Psychotherapie hängen bleiben sollen. Wir werden darüber in der DGPT-Mitgliederversammlung am Freitag, dem 19. September 2008 ab 18.00 Uhr in Bonn - Bad Godesberg (Hotel „Maritim“) ausführlich berichten, hier aber vorab die „Eckpunkte“:

-           Das Honorar für die genehmigungspflichtige Einzelsitzung wird ab 01.01.2009 bundesweit einheitlich Euro 79,51 betragen. Dieser Stundensatz errechnet sich aus der EBM-Punktzahl (1.755) x einem (aus der BSG-Rechtsprechung folgendem) Faktor 1,2953 x dem allgemeinen Orientierungspunktwert von 3,5058 Cent.

-           Die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen werden immerhin mit dem Orientierungspunktwert bezahlt; daraus folgt für die probatorische Sitzung ein Honorar von Euro 61,52 (1.755 x 3,5058).

-           Mindestens genauso wichtig: Bis zu einer (sehr hoch angesetzten) Kapazitätsgrenze wird es faktisch keine Mengenbegrenzung bzw. Abstaffelung mehr geben. Denn neben einem „Sockel“ von 27.090 Minuten pro Quartal (entspricht der maximal ausgelasteten BSG-Praxis mit 36 genehmigungspflichtigen Wochenstunden x 43 Jahreswochen x 70 Plausibilitäts-Minuten) gibt es für die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen noch ein Extra-Zeitkontingent, bezogen auf den Durchschnitt der Fachgruppe. Innerhalb der Kapazitätsgrenze, die für alle Psychotherapeuten innerhalb eines KV-Bereichs gleich hoch ist, kann das Verhältnis von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Leistungen zukünftig frei bestimmt werden.

-           Das Honorar von Euro 79,51 für die genehmigungspflichtige Leistung kommt ab 01.01.2009 (auch) allen ärztlichen Psychotherapeuten zugute, egal, ob sie P-Facharzt sind oder nicht, egal, ob ihr Anteil an Psychotherapieleistungen über 90% liegt oder nicht. So jedenfalls der Grundsatz, ob hier ggf. regionale Besonderheiten entgegenstehen, wird noch geklärt.

Insgesamt lässt sich sagen, dass dies für die Profession ein akzeptables Ergebnis darstellt. Auch wenn die Bäume mit 79,51 pro genehmigungspflichtiger Sitzung nicht in den Himmel gewachsen sind (ursprünglich angepeilt – und vielleicht auch noch nicht endgültig vom Tisch – waren Euro 83,--). Und die probatorische Sitzung wird zukünftig immerhin 37% über dem vom BSG festgestellten Mindesthonorar (2,56 Cent pro Punkt) liegen. Jedenfalls konnte ein Hauptziel erreicht werden, nämlich bundesweit einheitliche und kalkulierbare Honorare für die gleiche Leistung! Dass dabei manche Bundesländer (insbesondere die Neuen) mit fast 20% Zuwachs mehr profitiert haben als andere (allerdings weist nur der Bereich der KV Westfalen-Lippe eine Minderhonorierung gegenüber früher von Euro 1,92 je Sitzung aus), spiegelt nur die derzeitige Schieflage wider.

Besonders hervorgehoben werden muss in diesem Zusammenhang der nimmermüde Einsatz der beiden Vergütungsexperten der PP / KJP, Dieter Best und Jürgen Doebert. Als Mitglieder des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses und als Sachverständige der KBV anlässlich der entscheidenden Vergütungsverhandlungen im Erweiterten Bewertungsausschuss haben sie entscheidend dazu beigetragen, dass es in 2009 zu einer respektablen Anhebung der Vergütung für (alle) Psychotherapeuten kommt und dass diese Gruppe als einzige von den im nächsten Jahr auf allen Ebenen drohenden Honorarverschiebungen verschont bleiben wird. Dafür gebührt ihnen unser aller Dank!

RA Holger Schildt

 


 

Ist die Psychoanalyse eine Methode? –
Zur Sprachverwirrung der GwG

 Auf ihrer Homepage informiert die GwG aus ihrer Sicht über die kürzlich im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 105, Heft 33, S. A1752) veröffentlichte „Ergänzung der Stellungnahme zur Psychodynamischen Psychotherapie vom 30.6.2008“ durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP). Dabei behauptet sie, dass der WBP die „klassische Psychoanalyse (über 100 Behandlungsstunden)“- gemeint ist hier sicherlich die analytische Psychotherapie, denn die Psychoanalyse ist bekanntlich nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung – zu einer „Methode“ der Psychodynamischen Psychotherapie herabgestuft habe.

Dies ist schlicht und einfach falsch. Die Behauptung findet nämlich in der Stellungnahme keine Stütze. Heißt es dort doch ausdrücklich:

 „Der Wissenschaftliche Beirat versteht seinen Prüfauftrag für psychotherapeutische Verfahren nicht (Hervorhebung im Original) dahingehend, dass die Wirksamkeit der einem Verfahren zuzuordnenden Methoden jeweils gesondert zu belegen ist. Dies gilt erst recht für Variationen der Behandlungsdauer.“ (Hervorhebung vom Verf.)

Damit ist klargestellt, dass die bloße Variation der Behandlungsdauer – und um nichts anderes handelt es sich bei der im ursprünglichen Beschluss des WBP getroffenen Unterscheidung zwischen Therapie bis 100 Stunden und Langzeittherapien über 100 Stunden – ein Verfahren nicht zur Methode macht. Folgerichtig wird dann auch der seinerzeit ausgesprochene Vorbehalt für die Langzeittherapie – unter erneuter Betonung ihrer Verfahrenseigenschaft - nicht mehr länger aufrechterhalten:

„Vor dem Hintergrund des am 22. November 2007 in Kraft getretenen Methodenpapiers ist die auf der Grundlage der Behandlungsdauer getroffene Einschränkung der wissenschaftlichen Anerkennung nicht mehr berechtigt.  … Der Wissenschaftliche Beirat bewertet daher das Verfahren der Psychodynamischen Psychotherapie bei Erwachsenen insgesamt als Psychotherapieverfahren, dessen wissenschaftliche Anerkennung in den folgenden Anwendungsbereichen festgestellt werden kann: affektive Störungen, Angststörungen, Anpassungs- und Belastungsstörungen, dissoziative, Konversions- und somatoforme Störungen, Essstörungen, psychische und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten, Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen, Abhängigkeit und Missbrauch sowie Schizophrenie und wahnhafte Störungen. Damit wird das Kriterium, das vom Wissenschaftlichen Beirat für erforderlich gehalten wird, um ein Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem PsychThG zu empfehlen, deutlich erfüllt.“ (Hervorhebungen vom Verf.)

Geradezu abstrus wird es schließlich, wenn die GwG im Hinblick auf den vom WBP verwendeten Begriff „Psychodynamische Psychotherapie“ weiter – offensichtlich genüsslich - feststellt, „dass weder die Psychoanalyse noch die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie das am 20.12.07 beschlossene neue Richtlinien-Erfordernis erfüllen, dass jedes Psychotherapieverfahren im Sinne der Richtlinien von dem WBP für die vertiefte Psychotherapeutenausbildung empfohlen worden sein muss“. Denn schon in der ursprünglichen Stellungnahme des WBP vom 11.11.2004, die die GwG selbst zitiert, heißt es dazu ausdrücklich:

"Der WBP hat beschlossen, in seiner Stellungnahme Psychodynamische Psychotherapie als Oberbegriff für die tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapien und die psychoanalytischen Therapien zu verwenden.“

Das heißt eindeutig, dass die beiden Anwendungsformen der Psychoanalyse in der GKV-Versorgung (Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) die wissenschaftliche Anerkennung durch den Beirat erhalten haben - und seit der jüngsten Stellungnahme bezieht sich diese Anerkennung auf das gesamte Spektrum der psychoanalytischen Behandlungen einschließlich der Langzeittherapien über 100 Stunden.

„Die Psychoanalyse ist eine Methode“, und die Erde ist eine Scheibe – oder vielleicht doch nicht???
 

Dr. med. Karsten Münch, Dipl.-Psych.
Vorsitzender der DGPT

 

P.S.:
Was die GwG bewogen haben mag, diese Fehlinformationen in die Welt zu setzen, bleibt rätselhaft. Dass sie es als Zumutung empfindet, wenn das BMG dem G-BA zu prüfen aufgibt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gesprächspsychotherapie als „Methode“ indikationsbezogen Anwendung finden kann, ist verständlich. Schwer nachvollziehbar jedoch, dass darauf mit Hilfe falscher und herabsetzender Äußerungen über andere Verfahren reagiert wird.

Fragen ganz anderer Art werden durch den mit den einschlägigen Fachgesellschaften nicht abgestimmten Vorstoß des WBP aufgeworfen, in seinen Stellungnahmen die Psychodynamische Psychotherapie als Oberbegriff für die tiefenpsychologisch fundierten und psychoanalytischen Therapien zu verwenden (siehe hierzu grundsätzlich schon unser im Deutschen Ärzteblatt vom 10.01.2005 abgedruckter kritischer Kommentar, nachzulesen auch jetzt noch auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt „Wissenschaft“). Für eine Unterscheidung zwischen zwei getrennten Verfahren sieht der WBP keine wissenschaftliche Grundlage, diese sei „lediglich sozialrechtlich bedingt und eine Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland“ (Stellungnahme vom 11.11.2004). Ob sich aber der WBP mit seinem Terminologievorschlag durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die Fachgesellschaften jedenfalls verstehen die (singularische) Bezeichnung „Psychodynamische Psychotherapie“ vielmehr als Synonym für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Und selbst wenn das international nicht ebenso gesehen werden sollte: Wir leben nun einmal in der Bundesrepublik Deutschland und haben uns bis auf weiteres  an  die  sozialrechtlichen  Bedingungen   (Psychotherapie-Richtlinien     und –Vereinbarungen) zu halten, wobei die berufsrechtlichen Bedingungen seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes deren Systematik längst übernommen haben (Entscheidungen der Länder über analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten).

 


 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Ihnen gern eine Stellungnahme zu den neuen Versorgungsformen zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der verschiedenen Gesundheits-Reform-Gesetze derzeit zunehmend in der Diskussion sind und auch schon eingerichtet werden, z.B. in Form von Verträgen zur Integrierten Versorgung (IV). Welche Rolle die Psychoanalytiker hier spielen sollen und können, wird in dieser Stellungnahme vor dem Hintergrund grundsätzlicher Überlegungen diskutiert. In der DGPT auf Bundesebene wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit dem Thema in besonderer Weise befasst. Auch der Landesverband Hessen der DGPT hat in Zusammenarbeit mit der VAKJP in Hessen eine Arbeitsgruppe installiert. Den vorliegenden Text hat dankenswerter Weise unser Mitglied Wolfgang Schwerd aus Fulda verfasst. Im Text finden Sie auch die Mitglieder der Arbeitsgruppen (Fußnote Seite 2). Erste Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen werden referiert, die als Grundlage für weitere Überlegungen, Diskussionen und Konkretisierungen dienen sollen. Unser Anliegen ist es, eine erhöhte Sensibilisierung für dieses komplexe Thema zu erreichen, mit dem wir uns weiter befassen müssen und wollen.

Zusätzlich finden Sie auf Seite 10 ein Glossar zu Begriffen, die in Bezug zu Verträgen zur Integrierten Versorgung Anwendung finden. Dies wurde von Herrn Dr. Müller aus Fulda (Mitglied der der VAKJP) geschrieben. Wir hoffen, damit Ihr Interesse zu wecken. 

München, den 16. Juli 2008

Albrecht Stadler

Vorsitzender der Sektion „Berufsverband der Psychologischen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker (BPP)“ in der DGPT

 


 

Eiskalte Dusche in Kassel:
Hoffnungen auf weitere Nachvergütung blieben im Wesentlichen unerfüllt

Bei drückender Hitze im voll besetzten Verhandlungssaal des Bundessozialgerichts wurden die am 28. Mai nach fünf Stunden verkündeten Entscheidungen des 6. Senats zur angemessenen Vergütung der Psychotherapeuten ab 2000 nur von den zahlreich erschienenen Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigungen als erfrischend empfunden. Die Klägerinnen und Kläger der neun zur Verhandlung anstehenden Musterverfahren (bvvp, DGPT, DPtV), ihre Anwälte (Dr. Harneit – Kiel, Hess – Köln, Immen – Dresden, Schildt – Hamburg, von der Decken – Frankfurt/Main), die Repräsentanten der Berufsverbände und Angehörigen der Profession reagierten dagegen enttäuscht bis frustriert auf die Urteile, die für alle Experten – selbst aus KBV und KVen – im Ergebnis und in der kurzen mündlichen Begründung doch einigermaßen überraschend ausfielen.

·     Denn danach ist der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, der die angemessene Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen ausschließlich psychotherapeutisch Tätiger regelt, jedenfalls für den Zeitraum ab 2002 vollen Umfangs rechtmäßig. Und zwar auch in den beiden Punkten, in denen das Modell des Bewertungsausschusses von dem Berechnungsmodell des 6. Senats und seiner später dazu ergangenen Rechtsprechung abweicht: Das heißt, die Fixierung der Praxiskosten der Psychotherapeuten auf 40.634 Euro (statt eines prozentualen Anteils vom Umsatz wie bei den Vergleichsärzten) war korrekt, ebenso die Bereinigung der Umsätze der Vergleichsarztgruppen um belegärztliche Honorare, Honorare aus den Kapiteln O und U des (alten) EBM und um Vergütungen aus Modellvorhaben nach § 63 SGB V.

·     Nur in den Jahren 2000 und 2001, bei denen die Allgemeinärzte zum Vergleich herangezogen waren, hätten die Honorare aus den Kap. O und U nicht ausgeklammert werden dürfen, da insbesondere die Laborleistungen für Allgemeinmediziner eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung (7,3% ihres Honorars damals) erreichten. Insofern wird es also für die Kolleginnen und Kollegen, die gegen Honorarbescheide aus 2000 und 2001 Widerspruch eingelegt hatten, noch einmal – wenn auch in einem verhältnismäßig geringfügigen Umfang – Nachvergütungen geben. Diese werden allerdings erst gegen Ende 2008, womöglich sogar erst in 2009 fließen.

·     Konsequenterweise verband der Senat die Akzeptanz eines festen Praxis-kostenbetrages mit der Verpflichtung des Bewertungsausschusses, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob sich Kostensteigerungen ergeben haben. Und zwar erstmalig schon für die Zeit ab I/2007, weil sich seitdem doch deutliche Hinweise auf Kostensteigerungen und Inflationseffekte gezeigt hätten. Bleibt nur zu hoffen, dass der Schuss angesichts häufig noch verbreiteter Praxis, an sich delegierbare Aufgaben lieber selbst zu erledigen, nicht nach hinten losgeht!

·     Und hier noch ein kleines Trostpflaster: Der Senat hat seine Rechtsprechung zur Vergütung der probatorischen Sitzungen präzisiert. Zwar müssen die KVen insoweit nicht den Mindestpunktwert für genehmigungspflichtige Leistungen zahlen (so schon das Urteil vom 29.08.2007), die Honorarverteilungsverträge müssen jedoch ein Korrekturelement dahingehend enthalten, dass die Vergütung probatorischer Sitzungen grundsätzlich nicht unterhalb 2,56 Cent (also die Hälfte der berühmten 10 Pfennige) liegen darf (denkbare Ausnahme zum Beispiel, wenn die Unterschreitung nur ein Quartal betraf). Angesichts der Höhe dieses „Auffangpunktwertes“ und des verhältnismäßig geringen Anteils probatorischer Sitzungen am Gesamt-leistungsspektrum handelt es sich hierbei allerdings ersichtlich um einen äußerst schwachen Trost.

Speziell für die Mitglieder aus Hessen ist noch erwähnenswert, dass die drei beim SG Marburg anhängig gewesenen Verfahren noch nicht beendet sind. Das BSG hat sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Sozialgericht zurück verwiesen. Wir hatten in der Vorinstanz gerügt, dass die beklagte KV den Beschluss des Bewertungsausschusses womöglich nicht einmal korrekt umgesetzt habe, dem muss jetzt nachgegangen werden. Ebenso der Frage, ob die Psychotherapeuten in Hessen nicht durch die sehr spezielle hessische Regelung der Notdienstaufwendungen benachteiligt werden. Auch insoweit wird es allerdings allenfalls um marginale Summen gehen.

Wegen weiterer Einzelheiten klicken Sie bitte auf die Medieninformation Nr. 21/08 des Bundessozialgerichts (kurze Zusammenfassung) bzw. auf den Terminbericht Nr. 23/08 des BSG mit eingehenderen Ausführungen. Mit den schriftlichen Urteilsgründen ist in ca. ¼ Jahr zu rechnen, erst dann wird eine weitergehende Kommentierung möglich sein.

30. Mai 2008
RA Holger Schildt

 


 

BMG hat Forschungsgutachten zur Ausbildung
von PP / KJP vergeben

Nur einen Monat nach Ablauf der Angebotsfrist stehen die Auftragnehmer für das vom Bundesministerium für Gesundheit öffentlich ausgeschriebene „Forschungsgutachten zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ fest. Den Zuschlag erhielt eine überregionale Gruppierung von Hochschullehrern unter Federführung von Prof. Dr. Bernhard Strauß, Universität Jena. Dem Forscherteam gehören – in alphabetischer Reihenfolge – weiter an: Prof. Dr. Barnow – Heidelberg, Prof. Dr. Brähler – Leipzig, Prof. Dr. Fegert – Ulm, Dr. Fliegel – Münster, Prof. Dr. Freyberger – Greifswald und Stralsund, Prof. Dr. Goldbeck – Ulm, Frau Prof. Dr. Leuzinger-Bohleber – Frankfurt und Kassel, Frau PD. Dr. Willutzki – Bochum.

Laut Leistungsbeschreibung soll das Forschungsgutachten eine umfassende Aufarbeitung der Ausbildungslandschaft in der Psychotherapie unterbreiten, die Erfahrungen der Ausbildungsstätten, der Lehrenden wie der Ausbildungsteilnehmer darstellen und dabei auch auf die Unterschiedlichkeiten in den Berufen des PP und des KJP eingehen. Insbesondere sollen dabei Fragen zu den Ausbildungsstätten, zu den Psychotherapie-Verfahren und zu einzelnen Aspekten der Ausbildung (Dauer, Bestandteile, Prüfung, Kosten, Zugang – auch unter Berücksichtigung entsprechender Erfahrungen im Ausland) beantwortet werden. Darüber hinaus erwartet das BMG Bewertungen zu den Problemkreisen Postgraduale Ausbildung / Erstausbildung, Verfahrensorientierung, Definition des Begriffs „Heilkundliche Psychotherapie“ usw..

Das Forschungsgutachten soll bis Ende März 2009 erstattet sein.

H. Schildt
21.11.2007

 


 

Nochmals zur Honorarsituation der Psychotherapeuten im Kalenderjahr 1999:

Den ausführlichen Bericht sowie den Download finden Sie unter der Rubrik "Recht"

Direkt dorthin

 


 

Öffentliche Ausschreibung des BMG zum Psychotherapeutengesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Forschungsgutachten ausgeschrieben, um die bestehende Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten evaluieren zu lassen. Aufbauend auf den Ergebnissen der Evaluation sollen Vorschläge erarbeitet werden, die als Grundlage herangezogen werden können, um mit einer Reform der Regelungen eine auch in Zukunft tragfähige Ausbildung zu erhalten.

Nähere Informationen zu dieser Ausschreibung finden Sie auf dem Internetportal des Bundesministeriums für Gesundheit:

http://www.bmg.bund.de/cln_041/nn_600120/DE/Ministerium-BMG/Oeffentliche-Ausschreibungen/oeffentliche-ausschreibungen-node,param=.html__nnn=true

 


 

BSG gibt Sprungrevision gegen Urteil des SG Reutlingen vom 10.05.2006 statt:
KVen müssen für probatorische Sitzungen (und andere nicht genehmigungspflichtige Leistungen) den Stützungspunktwert nicht zahlen

Den ausführlichen Bericht sowie den Download finden Sie unter der Rubrik "Recht"

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Der Artikel von RA Holger Schildt:

Vom "nichtärztlichen" zum Psychologischen Psychotherapeuten/KJP, veröffentlicht im Psychotherapeutenjournal 2/2007, S. 118 - 128

steht im Mitgliederbereich unter "Berufspolitik" zur Verfügung.

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Aktuelles zur (Nach-)Vergütung ab 01.01.2000:
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 nun auch vom SG Marburg für rechtswidrig erklärt

Nach SG Dresden und LSG Schleswig-Holstein (siehe unten) hat nun auch das SG Marburg  mit Urteil vom 04. Juli 2007 entschieden, dass der gemäß BSG-Urteilen vom 28.01.2004 modifizierte Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, der rückwirkend ab dem 01.01.2000 gilt, seinerseits rechtswidrig ist. Die 11. Kammer des Sozialgerichts bemängelte sowohl die im Beschluss vorgenommene Berechnung der Kosten psychotherapeutischer Praxen als auch die unzulässige „Bereinigung“ der ärztlichen Vergleichseinkommen. Die KV Hessen wurde unter Aufhebung der Honorarbescheide III/2004 bis I/2005 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (und ihm die sich daraus ergebende zusätzliche Vergütung nachzuzahlen). Nicht beanstandet hat die Kammer, dass der Bewertungsausschuss die Anwendung des gestützten Mindestpunktwertes auf die genehmigungspflichtigen Leistungen beschränkt hat; insbesondere sah die Kammer – entgegen SG Reutlingen, Urteil vom 10.05.2006 – keine Verpflichtung des Ausschusses, den Mindestpunktwert auch auf probatorische Leistungen zu erstrecken. Unser Zinsantrag (5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf die sich nach Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbeträge) wurde von der Kammer zurückgewiesen, weil es sich nicht um Zahlungs-, sondern um Bescheidungsklagen handele (SG Marburg, S 11 KA 101/05 (führend), verbunden mit 729/05 und 574/06).

Die schriftlichen Entscheidungsgründe sollen uns bereits Ende nächster Woche zugestellt werden. Den Wortlaut des führenden Urteils finden Sie dann auf der DGPT-Homepage unter „Recht“.

Die KV Hessen hat angekündigt, nach Zustellung der Urteile über einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu entscheiden. Die Kammervorsitzende hat bereits erkennen lassen, dass sie einem derartigen Antrag stattgeben werde. Wir würden unsererseits natürlich einer Sprungrevision zustimmen.

RA Holger Schildt
05. Juli 2007

 


 

Aktuelles zur (Nach-)Vergütung ab 01.01.2000:
SG Marburg will unseren Hessen-Musterfall (Quartale III/2004 bis I/2005) am 04. Juli 2007 verhandeln und entscheiden

Nach SG Dresden (s. unten, Meldung vom 21.05.2007) und LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.10.2006) werden wir aller Voraussicht nach in Kürze eine weitere sozialgerichtliche Entscheidung vorliegen haben, wonach der aufgrund der Rechtssprechung des BSG vom 28.01.2004 modifizierte Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, der rückwirkend ab dem 01.01.2000 gilt, seinerseits rechtswidrig ist. Das SG Marburg hat jedenfalls in der Terminsladung zum 04.07.2007 bereits darauf hingewiesen, dass es die Auffassung der Dresdner Richter (und damit auch unsere im Marburger Verfahren vertretene Rechtsauffassung) teile.

Wir gehen davon aus, dass das SG Marburg die Sprungrevision zulassen wird. Unter der Voraussetzung, dass diese dann von der KV Hessen auch eingelegt wird, wird sich das BSG (dem Vernehmen nach gegen Jahresende) dann also auch mit dem Marburger Urteil zu befassen haben. Das SG Marburg wird übrigens erstmalig auch die Frage entscheiden müssen, ob ein auf Nachvergütung klagender Psychotherapeut Anspruch auf Prozesszinsen hat. Wir machen diesen Anspruch in Marburg in Anlehnung an zwei neuere Urteile des BSG (6. bzw. 3. Senat) geltend, bei denen es allerdings um Vergütungsansprüche einer KV bzw. eines zugelassenen Leistungserbringers gegen die Krankenkasse ging; gleiches hat jedoch nach unserer Auffassung auch bei Klagen gegen die KV zu gelten. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Einen Anspruch auf Verzugszinsen gibt es im Vertragsarztrecht nach wie vor nicht. Die beiden BSG-Senate haben ihre bisherige ablehnende Auffassung nur hinsichtlich der sog. Prozesszinsen aufgegeben, die gem. § 291 BGB auch ohne Verschulden des Zahlungspflichtigen ab dem Tage des Eingangs der Klagschrift beim Sozialgericht geltend gemacht werden können.

RA Holger Schildt
08. Juni 2007

 


 

Aktuelle Meldung zur Nachvergütung für ehemalige Delegationspsychotherapeuten, insbesondere in Niedersachsen und Bremen:
BSG lässt Revision gegen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2006 zu

Nach dem von uns erstrittenen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2006 (L 3 KA 199/03) ist die KV Niedersachsen auf Antrag ehemaliger Delegationspsychotherapeuten gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich verpflichtet, Honorarbescheide aus 1993 bis 1998 auch dann zurück zu nehmen und mit einem Punktwert für die genehmigungspflichtigen Leistungen von 10 Pfennig neu zu berechnen, wenn diese mangels Widerspruch bestandskräftig geworden waren; das den KVen im Rahmen dieser Vorschrift normalerweise zustehende Ermessen sei hier ausnahmsweise auf null reduziert, weil die KV N (wie die KV Bremen) damals stets den unzutreffenden Standpunkt verbreitet habe, Delegationspsychotherapeuten stehe kein eigenständiges Widerspruchs- bzw. Klagrecht zu.

Da das LSG die Revision nicht zugelassen hatte, legte die KV Niedersachsen gegen das Urteil erwartungsgemäß Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit uns soeben zugestelltem Beschluss des BSG vom 23.05.2007 gab der 6. Senat des BSG der Beschwerde statt und ließ die Revision gegen das Urteil des LSG zu (Az.: B 6 KA 92/06 B).

Wie in derartigen Fällen üblich, enthält der Beschluss keine Begründung. Offensichtlich geht der 6. Senat jedoch – anders als das LSG – von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus, zum Beispiel im Hinblick auf die Frage, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit sich Leistungserbringer im Rahmen des Antragsverfahrens nach §44 Abs. 2 erfolgreich auf das Fehlverhalten der KV berufen können (genügt zum Beispiel – das eine Extrem – die Behauptung, man habe seinerzeit Widersprüche nur deshalb unterlassen, weil die Auffassung der KV allgemein bekannt war; oder muss der Antragsteller – das andere Extrem – ein an ihn gerichtetes Schriftstück der KV vorlegen, in dem die KV ihre fehlerhafte Rechtsmeinung bekräftigt?).

Die KV N wird jetzt also Revision einlegen und diese bis Ende August begründen müssen. Danach werden wir Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Sache wird sich also noch hinziehen, mit einer Revisionsentscheidung des BSG ist in diesem Jahr keinesfalls mehr zu rechnen. Vielmehr wird man sich in Niedersachsen und anderswo noch ein weiteres Jahr gedulden müssen.

RA Holger Schildt
08. Juni 2007

 


 

(Nach-)Vergütung

Urteile des SG Dresden vom 13.12.2006 halten den aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 28.01.2004 modifizierten Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 hinsichtlich der Berechnung der Praxiskosten für Psychotherapeuten und der ärztlichen Vergleichseinkommen seinerseits für rechtswidrig. Die führende Entscheidung (S 11 KA 795/01) finden Sie zum Download unter „Recht“.

Holger Schildt
21. Mai 2007

 


 

10. Deutscher Psychotherapeutentag in Berlin:
Dr. Dietrich Munz, stellv. Vorsitzender der DGPT zum Vizepräsidenten gewählt

Unser stellvertretender Vorsitzender Dr. Dietrich Munz, Präsident der Landespsychotherapeutenkammer PP / KJP Baden-Württemberg ist am 12. Mai 2007 von den Delegierten des 10. Deutschen Psychotherapeutentages in Berlin mit überwältigender Mehrheit zum Vizepräsidenten der BPtK gewählt worden. Insgesamt waren 105 Delegierte der Landeskammern für PP / KJP wahlberechtigt. Dietrich Munz erzielte 92 Ja-Stimmen (bei 6-Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen und 2 ungültigen Stimmen). Wir beglückwünschen Dietrich Munz zu diesem hervorragenden Ergebnis und freuen uns, dass er so große Zustimmung unter den Delegierten gefunden hat.

Wiedergewählt wurden außerdem Prof. Dr. Rainer Richter (Präsident), Monika Konitzer (Vizepräsidentin) und Peter Lehndorfer (Beisitzer und Vertreter der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Als Beisitzerin neu hinzu gekommen ist Andrea Mrazek. Wir gratulieren allen Gewählten sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die bevorstehenden Aufgaben.

Unser Mitglied Hermann Schürmann, der bisher als Beisitzer Mitglied des Vorstands der BPtK war, stand aus persönlichen Gründen nicht mehr zur Wahl. Wir danken ihm besonders für seinen großen Einsatz beim Aufbau der BPtK und respektieren seine Entscheidung, sich nicht mehr zur Wahl zu stellen.  

München, den 15. Mai 2007
Albrecht Stadler
für den Geschäftsführenden Vorstand der DGPT

 


 

Drohende Lockerung der Schweigepflicht bei Führungsaufsicht

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (BT-Drucksache 16/1993) vorgelegt. Die Führungsaufsicht soll eine nachsorgende Betreuung von Täterinnen und Tätern gewährleisten, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus dem Straf-/ oder Maßregelvollzug aus unterschiedlichen Gründen gefährdet erscheint und die daher im Besserungs- und im Sicherungsinteresse in besonderem Maße kontrollierender Begleitung und Unterstützung bedürfen. Ziel der Reform der Führungsaufsicht sei es, ihre effizientere praktische Handhabung zu ermöglichen.

Mit Sorge sehen die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands zusammen mit der Gruppe der Kollegen, die im Maßregelvollzug und in der anschließenden Nachsorge tätig sind, die beabsichtigte Aufhebung der Schweigepflicht in bestimmten Bereichen der Führungsaufsicht. So sieht § 68 a Abs. 7 Satz 3 StGB vor, dass sich die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen (also Ärzte bzw. PP/KJP, Berufspsychologen und Sozialarbeiter/Sozialpädagogen) gegenüber dem Gericht, der Aufsichtsstelle und den Bewährungshelfern zu offenbaren haben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die DGPT hat daher gemeinsam mit dem Ärztlichen Direktor des LKH Moringen, Herrn Dr. med. Martin Schott eine Stellungnahme gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben.

Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die beabsichtigte Gesetzesänderung verabschiedet werden wird.

 


 

Hier finden Sie die Stellungnahme der DGPT zum „Methodenpapier“ des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, die in Abstimmung mit den psychoanalytischen Fachgesellschaften (DGAP, DGIP, DPG, DPV) und der VAKJP Ende Februar dem WBP zur Vorbereitung der Beratungen vom 12.03.2007 übermittelt wurde.

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(Weitere) Nachvergütung für ehemalige Delegationspsychotherapeuten in Niedersachsen und Bremen

Mit Urteil vom 08.11.2006 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 3 KA 199/03) als Berufungsinstanz entschieden, dass die KV Niedersachsen die einer ehemaligen Delegationspsychotherapeutin (unser Mitglied Gabriele Poettgen-Havekost) 1994 bis 1998 erteilten Honorarbescheide antragsgemäß – trotz mittlerweile eingetretener Bestandskraft – zurücknehmen und nach einem Punktwert für die genehmigungspflichtigen Leistungen von 10 Pfennig neu berechnen muss.

Zur Erinnerung: Die KV N hatte bis in das Jahr 1999 hinein stets den Standpunkt vertreten, dass Delegationspsychotherapeuten kein eigenständiges Widerspruchs- bzw. Klagrecht gegen die ihnen ab 1994 übersandten Honorarmitteilungen hätten, weil keinerlei Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der KV bestünden, diese bestünden gemäß PT-Vereinbarungen nur zu den delegierenden Ärzten. Dieser Standpunkt war offensichtlich unzutreffend und rechtswidrig. Die KV N konnte allerdings erst mit einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts im März 1999 (in Sachen unsers Mitglieds Anne-Marie Schlösser) eines Besseren belehrt werden. Da die Rechtsauffassung der KV N allen Delegationspsychotherapeuten bekannt war, verzichteten viele von ihnen darauf, gegen Honorarbescheide aus 1994 bis 1998 Widerspruch einzulegen, weil sie es für unzumutbar hielten, ihre Delegationsärzte damit zu behelligen. Folge war allerdings, dass diese Honorarbescheide dann bestandskräftig wurden und bei den Nachvergütungsaktionen der ersten Jahre seitens der KV nicht berücksichtigt wurden. Nur dann, wenn die Betroffenen ein Schriftstück der KV vorlegen konnten, in dem sie ihre unrichtige Rechtsauffassung dokumentiert hatte, vergütete die KV auf Antrag gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch in derartigen Fällen nach.

Diese Praxis erklärte das LSG jetzt für unzulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X räume den KVen zwar bei der Frage, ob auch bestandskräftig gewordene Honorarbescheide (soweit sie aufgrund der 10-Pfennig-Rechtsprechung des BSG rechtswidrig waren) zurückgenommen werden müssen, ein Ermessen ein. Dieses Ermessen sei aber von vornherein im Sinne der Bescheidkorrektur und Nachvergütung vorgeprägt, wenn die KV – wie hier – auf die Entscheidung ihrer Mitglieder, Rechtsmittel einzulegen, direkten oder indirekten Einfluss genommen habe; in derartigen Fällen habe die KV für ihre entsprechenden – unrichtigen – Auskünfte einzustehen. Das LSG bezog sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des BSG vom 22.06.2005 (B 6 KA 24/04 R) in Sachen unseres Mitglieds Michael Mohs. Den Umstand, dass trotz Kenntnis der unzutreffenden Rechtsauffassung der KV gleichwohl gegen vereinzelte Honorarbescheide dieser Zeit Widerspruch eingelegt wurde, hielt das LSG ausdrücklich für unerheblich.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde deutlich, dass sich die erwähnte Vorprägung des Ermessens nach Meinung der Celler Richter nicht nur auf die Frage des „Ob“ (Neuberechnung der Vergütung ja oder nein), sondern auch auf die Frage der Punktwerthöhe (10 Pfennige) und auch auf den zeitlichen Umfang der Neuberechnung (keine Beschränkung auf die vor Antragstellung liegenden vier Jahre) bezieht.

Das LSG hat die Revision (zum BSG) nicht zugelassen, weil sein Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stehe und die Sache (im revisionsrechtlichen Sinne) auch keine grundsätzliche Bedeutung habe. Trotzdem ist das Urteil formal noch nicht rechtskräftig, weil die KV N gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG einlegen könnte. Ob sie das nach Sachlage tun wird, erscheint eher zweifelhaft.

Genaueres wird man erst nach Vorliegen der schriftlichen Gründe des LSG-Urteils sagen können. Allen betroffenen Delegationspsychotherapeuten in Niedersachsen und Bremen, die bisher noch keinen Antrag gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf Neuberechnung ihrer Vergütungsansprüche für bestandskräftig gewordene Abrechnungsquartale 1993 bis 1998 gestellt haben, sei jedoch gleichwohl geraten, diesen Antrag aufgrund des LSG-Urteils jetzt unverzüglich nachzuholen. Ich hatte dies bekanntlich allen damaligen Delegationspsychotherapeuten in Niedersachsen bereits Ende 1999 empfohlen, weil es sich dort um eine absolut atypische Sachverhaltsgestaltung handelte. Den ärztlichen Mitgliedern in Niedersachsen und Bremen, die damals versäumt hatten, Widerspruch einzulegen, bleibt dieser Weg leider versperrt, weil sich die Fehlinformation der KV N auf sie ja nicht auswirkte. Und das Bundessozialgericht vertritt bekanntlich die Auffassung, dass „im Normalfall“ § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X die KVen nicht zwingt, bestandskräftige Honorarbescheide wieder aufzugreifen.

Über Niedersachsen / Bremen hinaus stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob damals auch andere KVen dieselbe unzutreffende Rechtsauffassung vom mangelnden Widerspruchsrecht der Delegationspsychotherapeuten vertreten haben.

 RA Holger Schildt

10.11.2006

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Sozialgericht für das Saarland bestätigt, dass individuelle Leistungsbegrenzungen im HVM rechtswidrig sind, wenn sie im Ergebnis nicht zu einem angemessenen Honorar für zeitgebundene Leistungen der Psychotherapeuten führen.

Wir führen ein Musterverfahren für ein DGPT-Mitglied im Saarland, in welchem sich das Sozialgericht für das Saarland mit einer ab 01.07.2003 geltenden HVM-Bestimmung auseinandersetzen musste, die u.a. eine Punktzahl-Obergrenze auf Basis des entsprechenden Vorjahresquartals (im entschiedenen Fall auf Basis III/02, IV/02 und I/03) für die Leistungen des betroffenen Psychologischen Psychotherapeuten vorsah. Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 17. Mai 2006 (Az: S 2 KA 104/04) entschieden, dass die entsprechende Vorschrift des HVM rechtswidrig ist. Es gab damit dem Kläger Recht und hob die Honorarbescheide für die Quartale III/03, IV/03, I/04 und die Entscheidung über den Antrag auf Erhöhung der Leistungsobergrenze für diese Quartale auf; es verurteilte die KV Saarland, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der HVM der KV Saarland sah im maßgeblichen Zeitraum eine doppelte Begrenzung der Vergütung der Psychotherapeuten vor. Zum einen wurde für die Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, Ärzte für Psychotherapeutische Medizin, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Honorarkontingent gebildet, das (nur) den an diese Arztgruppe gezahlte Honorarbeträgen des Vorjahresquartals entsprach. Zum anderen durfte der Leistungsbedarf des jeweiligen Psychotherapeuten seinen anerkannten Leistungsbedarf des Vorjahresquartals (III. bzw. IV. Quartal 2002) nicht überschreiten (Leistungsobergrenze). Diese doppelte Leistungsbegrenzung akzeptierte das Sozialgericht nicht, weil es den Psychotherapeuten nicht ermögliche, den durchschnittlichen Gewinn der maßgeblichen ärztlichen Vergleichsgruppe – nach Auffassung des Gerichts die Nervenärzte – zu erreichen.

In den soeben eingegangenen schriftlichen Urteilsgründen verweist das Sozialgericht auf die vom Bundessozialgericht (BSG) herausgearbeiteten Grundsätze zur verteilungsgerechten Honorierung der ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte. Insbesondere im Urteil vom 28.01.2004 habe das BSG darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2002 Vergleichsmaßstab für die Berechnung nur der Durchschnittsüberschuss anderer fachärztlicher Arztgruppen im unteren Einkommensbereich sein könne; dabei sei ein Rückgriff auf die Arztgruppe der Nervenärzte nahe liegend, weil deren Leistungsspektrum mit dem der Psychotherapeuten vergleichbar sei. Aus einem anderen Verfahren sei für den Bereich der KV Saarland auch für die maßgeblichen Abrechnungszeiträume bekannt, dass eine durchschnittliche Praxis in dieser Vergleichsgruppe (Nervenärzte) einen Jahresgewinn von ca. € 76.500 erziele und damit fast genau den Werten entspreche, die das BSG in seinem Urteil vom 25.08.1999 für diese Arztgruppe ermittelt habe. Somit ergebe sich, dass dem Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit nur dann entsprochen werde, wenn dem Psychotherapeuten ermöglicht werde, bei Vollauslastung seiner Praxis einen Jahresüberschuss wie eine durchschnittlich nervenärztliche Praxis im gleichen Abrechnungszeitraum zu erreichen.

Im vorliegenden Falle werde dies durch die HVM-Regelung der Beklagen verhindert. Für den Kläger gelte in den maßgeblichen Quartalen eine Leistungsobergrenze von jeweils unter 400.000 Punkten. Damit erfolge seitens der Beklagten eine Limitierung der abrechenbaren und zu honorierenden Leistungen in einem Maße, welches es dem Kläger von vornherein unmöglich mache, den durchschnittlichen Jahresüberschuss einer nervenärztlichen Praxis zu erzielen. Rechtsfehlerfrei könnte die Beklagte erst dann eine Leistungsbegrenzung gegenüber dem Kläger durchsetzen, wenn dieser mit dem von ihm angeforderten Punkten unter weiterer Beachtung der von der Beklagten zur Auszahlung gebrachten Punktwerte den Durchschnittsumsatz einer nervenärztlichen Praxis erreiche. Aus diesem Grunde verböten sich für den Kläger bzw. die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten leistungsbegrenzende Bestimmungen, wie sie in (diesem) HVM vorgesehen seien. Das Sozialgericht ließ auch den Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 19.12.2002, an dem sie, die KV Saarland, gebunden sei, nicht gelten (der Beschluss legte in Teil B Ziff. 1.1 mit Wirkung ab 01.07.2003 fest, dass der anerkannte Leistungsbedarf in Punkten aller abrechenbaren Vertragsärzte je Arztgruppe im dritten und vierten Quartal 2003 den der entsprechenden Quartale des Vorjahres um nicht mehr als 5% überschreiten durfte). Derartige Regelungen dürften eben nicht dazu führen, dass die Mitglieder der Fachgruppe der Psychotherapeuten dahingehend begrenzt würden, dass ihnen die Möglichkeit eines Heranwachsens auf das durchschnittliche Ergebnis nervenärztlicher Praxen genommen würde.

Schließlich komme es aus vorgenannten Gründen auch nicht darauf an, dass der Kläger in den streitigen Quartalen jeweils über dem Fachgruppendurchschnitt abgerechnet habe. Im Saarland läge der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe der PP deutlich unter dem, der bei einer voll ausgelasteten vertragspsychotherapeutischen Praxis erzielt werden könne, weil offenbar viele PP nur im untergeordneten Umfang zu Lasten der GKV psychotherapeutisch tätig seien. Deshalb könne der Fachgruppendurchschnitt dieser Fachgruppe nicht maßgeblich sein.

Fazit:
Wir (B.L.) hatten im Verfahren vorrangig den Standpunkt vertreten, dass die laut BSG und Bewertungsausschuss für den Mindestpunktwert maßgebliche Quartalsgrenze von 561.150 Punkten durch Regelungen im HVM / HVV generell nicht unterschritten werden dürfe. So weit wollte das Sozialgericht zwar nicht gehen. In den meisten KV-Bereichen wird aber der Vergleich z.B. mit der Fachgruppe der Nervenärzte oder anderen „sachgerechten“ Fachgruppen dazu führen, dass weitergehende Leistungsbegrenzungen rechtswidrig sind.

Wir sind gespannt, ob das Urteil rechtskräftig wird oder die KV Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Urteil SG Saarland im PDF-Format

RAin Birgitta Lochner
23. 06. 2006

 


 

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