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Hamburg, den 04.02.1999

Die DGPT veröffentlicht folgende Presseerklärung zum Psychotherapeutengesetz.

PRESSEINFORMATION

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (in Kraft ab 01.01.1999)

Vorbemerkung:
In Art. 1 des Artikelgesetzes finden sich die berufsrechtlichen Bestimmungen über Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) - das eigentliche Psychotherapeutengesetz.
Art. 2 des Artikelgesetzes umfasst die geänderten Bestimmungen des SGB V, mit denen die sozialrechtliche Integration der PP/KJP in die vertragsärztliche Versorgung vollzogen wird. Die übrigen Artikel betreffen Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen sowie - Artikel 11 - das 1999 zur Verfügung stehende Budget für psychotherapeutische Leistungen.

Der vollständige Gesetzeswortlaut ist abgedruckt im Bundesgesetzblatt 1998, Teil I Nr. 36, kann aber auch bei der Geschäftsführung der DGPT abgefordert werden.

Mit dem jetzt in Kraft getretenen "Psychotherapeutengesetz" endet ein über 20 Jahre alter Kampf zwischen den Verbänden der PP/KJP mit der Politik - und nicht zuletzt auch untereinander - um das Berufsbild ihrer Mitglieder und deren Einbeziehung als Leistungserbringer in die gesetzliche Krankenversicherung. Natürlich bringen gesetzliche Reglementierungen im Einzelfall auch Nachteile mit sich: Sorgen bereitet insbesondere die gesetzliche Deckelung des Psychotherapiebudgets für 1999. Insgesamt ist die Neuregelung aber zu begrüßen. Im einzelnen:

A. Den Patienten bietet das Gesetz nur Vorteile:

1)  Bisher konnten Patienten nur bei Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" bzw. "Psychoanalyse" sicher sein, einen Therapeuten mit (in der Weiterbildungsordnung für Ärzte) geregelter psychotherapeutischer Qualifikation vor sich zu haben. In Zukunft gilt dies auch bei psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP). Denn beide Berufsbezeichnungen - wie auch die Bezeichnung "Psychotherapeut" allein - dürfen nur noch geführt werden, wenn die Therapeuten eine Approbation nach den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes erhalten haben. Diese Approbation setzt neben dem abgeschlossenen Studium der Psychologie (bei PP) bzw. auch der Pädagogik oder Sozialpädagogik (bei KJP) eine abgeschlossene psychotherapeutische Zusatzausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte voraus, die sich über mindestens drei Jahre (ganztägig) bzw. fünf Jahre (berufsbegleitend) erstreckt hat.

Wer diese Berufsbezeichnungen zukünftig unbefugt führt, macht sich strafbar. Damit wird der sog. "Psychomarkt", auf dem sich einige hundert "Verfahren" tummeln (siehe SPIEGEL Nr. 53/1998, S. 101) transparent, Scharlatanen wird die Ausübung ihres Handwerks wesentlich erschwert.

2)  Die zur Approbation führende Ausbildung zu PP/KJP hat in "wissenschaftlich anerkannten Verfahren" zu erfolgen. Ob ein Verfahren wissenschaftlich anerkannt ist oder nicht, wird behörderlicherseits entschieden, in Zweifelsfällen auf der Grundlage eines Gutachtens des bei der Bundesärztekammer angesiedelten Wissenschaftlichen Beirats. Bislang sind unzweifelhaft wissenschaftlich anerkannt nach wie vor nur die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie. Nur diese drei Verfahren werden bislang auch von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Diese Regelung dient auf der einen Seite dem Schutze der Patienten vor unqualfizierten Psychotherapieverfahren, auf der anderen Seite lässt sie den erforderlichen Raum für wissenschaftlichen Fortschritt.

3) Zwar gab es auch bisher schon qualifiziert ausgebildete PP/KJP. Sie waren aber mangels gesetzlichem Schutz ihrer Berufsbezeichnung (siehe oben 1)) schwer zu erkennen. Außerdem konnten sie bisher nur tätig werden, wenn der Patient vorher einen ärztlichen Psychotherapeuten konsultiert und dieser zur Durchführung der Behandlung einen PP/KJP hinzugezogen hatte (sog. Delegationsverfahren). Diese für alle unzumutbare Regelung entfällt ab sofort. Patienten können sich jetzt direkt an PP/KJP wenden (sog. Erstzugangsrecht), sie müssen vor Beginn der eigentlichen Behandlung (im Laufe der probatorischen = diagnostischen Sitzungen) nur noch einmal zum Arzt, um feststellen zu lassen, ob nicht neben der psychischen Störung auch eine körperliche Erkrankung vorliegt.

4) Das Angebot an PP/KJP, deren Behandlungen auch von den Krankenkassen finanziert werden, wird sich ständig vergrößern. Dies schon deshalb, weil die gesetzliche Regelung zu qualifizierter Ausbildung anreizt, wenn nicht gar zwingt. Im übrigen wird aufgrund der relativ weiten Übergangsbestimmungen des Gesetzes schon kurzfristig eine nicht unerhebliche Zahl von sog. "Erstattungspsychotherapeuten", die die Bedingungen des Delegationsverfahrens nicht erfüllten bzw. nicht erfüllen wollten und deshalb von den Krankenkassen aufgrund des durch "reguläre" Psychotherapeuten nicht gedeckten Bedarfs im Wege der Kulanz bezahlt wurden, an der psychotherapeutischen Versorgung von Kassenpatienten teilnehmen.

B. Vorteile für die PP/KJP:

1)  Gesetzliche Anerkennung ihrer Tätigkeit als dritter Heilberuf, neben dem Arzt und dem Zahnarzt.

2)  Weitgehende - auch rechtliche - Gleichstellung mit ihren ärztlichen Kollegen, z.B. aufgrund ordentlicher Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen Vereinigungen mit analogen Rechten (und Pflichten natürlich); Wegfall von durch das Delegationsverfahren begründeten Abhängigkeiten.

C. Mit dem Gesetz verbundene Nachteile:

1) Die Gefahr, dass Psychotherapiepatienten zukünftig gesetzlich verpflichtet werden, zu den Kosten ihrer Behandlung DM 10,-- pro Sitzung aus eigenen Mitteln hinzuzuzahlen, konnte glücklicherweise eliminiert werden. Die neue Regierungskoalition hat das bereits beschlossene Zuzahlungsgesetz noch vor dessen Inkrafttreten wieder aufgehoben und damit ein gegenüber den Verbänden der PP/KJP gegebenes Versprechen eingelöst.

2) Die Integration der PP/KJP in die vertragsärztliche Versorgung bringt - neben analogen Rechten - auch Pflichten und Beschränkungen mit sich, denen die Ärzte schon immer unterlagen. So wird es zukünftig eine gemeinsame Bedarfsplanung geben, die in psychotherapeutisch überversorgten Gebieten zu entsprechenden Zulassungsbeschränkungen führen wird. Faktisch wird es nach Auslaufen der Übergangsfrist Ende 1998 ab sofort Neuzulassungen von PP/KJP nur noch bedarfsabhängig, d.h., nur noch außerhalb der Ballungsgebiete geben. Das bedeutet für die jetzt noch in Ausbildung Befindlichen im Einzelfall eine große Härte, wird aber andererseits auch zu einer Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung auf dem flachen Lande führen. Auch werden PP/KJP - wie ihre ärztlichen Kollegen - ihre Kassenpraxis zukünftig mit Erreichen des 68. Lebensjahres schließen müssen.

3) Während die vorgenannten Nachteile als "Kehrseite der Medaille" hinzunehmen sind, bietet die in Art. 11 des Gesetzes vorgesehene Deckelung der Ausgaben für Psychotherapie in 1999, auch und gerade in Verbindung mit den im sog. "Vorschaltgesetz" vorgesehenen Regelungen, Anlass zu größter Sorge. Wie bereits erwähnt, wird es aufgrund der relativ weiten Übergangsbestimmungen des Gesetzes Anfang 1999 einen Zustrom psychotherapeutischer Leistungserbringer in das System der gesetzlichen Krankenversicherung geben, dessen Ausmass zur Zeit realistisch nicht abgeschätzt werden kann. Unter Geltung eines gedeckelten Budgets wird damit aber der maßgebliche Punktwert für Psychotherapie - und damit das für eine Therapiesitzung bezahlte Kassenhonorar - weiter sinken. Dabei betrug das Sitzungshonorar schon 1998 aufgrund der regionalen Punktwertentwicklung in den Bereichen einiger Kassenärztlichen Vereinigungen nur rund DM 60,--. Berücksichtigt man, dass ein PP/KJP angesichts der Zeitgebundenheit seiner Leistung (50 Minuten pro Sitzung) seinen Praxisumfang nicht nennenswert ausweiten kann, wie es anderen Arztgruppen u.U. möglich ist, wird deutlich, dass psychotherapeutische Praxen schon jetzt kaum noch wirtschaftlich betrieben werden können. Ein weiteres Absinken der Honorare führt notgedrungen zur existenziellen Bedrohung der Praxen. Und damit würde ein Hauptzweck des Gesetzes, nämlich die Besserstellung seelisch kranker Menschen, ad absurdum geführt. Die DGPT fordert deshalb die Bundesgesundheitsministerin und die Politiker auf, in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den einschlägigen Berufsverbänden für eine angemessene Anhebung des Psychotherapiebudgets 1999 zu sorgen und damit die Versorgung der Bevölkerung mit qualifizierter Psychotherapie auch zukünftig sicherzustellen.

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