Hamburg, den 04.02.1999Die DGPT
veröffentlicht folgende Presseerklärung zum Psychotherapeutengesetz.
PRESSEINFORMATION
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (in Kraft ab 01.01.1999)
Vorbemerkung:
In Art. 1 des Artikelgesetzes finden sich die berufsrechtlichen Bestimmungen
über Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(KJP) - das eigentliche Psychotherapeutengesetz.
Art. 2 des Artikelgesetzes umfasst die geänderten Bestimmungen des SGB V,
mit denen die sozialrechtliche Integration der PP/KJP in die vertragsärztliche
Versorgung vollzogen wird. Die übrigen Artikel betreffen Folgeänderungen
anderer Gesetze und Verordnungen sowie - Artikel 11 - das 1999 zur
Verfügung stehende Budget für psychotherapeutische Leistungen.
Der vollständige Gesetzeswortlaut ist abgedruckt im Bundesgesetzblatt 1998, Teil I Nr.
36, kann aber auch bei der Geschäftsführung der DGPT abgefordert werden.
Mit dem jetzt in Kraft getretenen "Psychotherapeutengesetz" endet ein über
20 Jahre alter Kampf zwischen den Verbänden der PP/KJP mit der Politik - und nicht
zuletzt auch untereinander - um das Berufsbild ihrer Mitglieder und deren Einbeziehung als
Leistungserbringer in die gesetzliche Krankenversicherung. Natürlich bringen gesetzliche
Reglementierungen im Einzelfall auch Nachteile mit sich: Sorgen bereitet insbesondere die
gesetzliche Deckelung des Psychotherapiebudgets für 1999. Insgesamt ist die Neuregelung
aber zu begrüßen. Im einzelnen:
A. Den Patienten bietet das Gesetz nur Vorteile:
1) Bisher konnten Patienten nur bei Ärzten mit der
Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" bzw. "Psychoanalyse" sicher sein,
einen Therapeuten mit (in der Weiterbildungsordnung für Ärzte) geregelter
psychotherapeutischer Qualifikation vor sich zu haben. In Zukunft gilt dies auch bei psychologischen
Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP). Denn beide
Berufsbezeichnungen - wie auch die Bezeichnung "Psychotherapeut" allein -
dürfen nur noch geführt werden, wenn die Therapeuten eine Approbation nach den
Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes erhalten haben. Diese Approbation setzt neben
dem abgeschlossenen Studium der Psychologie (bei PP) bzw. auch der Pädagogik oder
Sozialpädagogik (bei KJP) eine abgeschlossene psychotherapeutische Zusatzausbildung an
einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte voraus, die sich über mindestens drei
Jahre (ganztägig) bzw. fünf Jahre (berufsbegleitend) erstreckt hat.
Wer diese Berufsbezeichnungen zukünftig unbefugt führt, macht sich strafbar.
Damit wird der sog. "Psychomarkt", auf dem sich einige hundert
"Verfahren" tummeln (siehe SPIEGEL Nr. 53/1998, S. 101) transparent,
Scharlatanen wird die Ausübung ihres Handwerks wesentlich erschwert.
2) Die zur Approbation führende Ausbildung zu PP/KJP hat in "wissenschaftlich
anerkannten Verfahren" zu erfolgen. Ob ein Verfahren wissenschaftlich anerkannt
ist oder nicht, wird behörderlicherseits entschieden, in Zweifelsfällen auf der
Grundlage eines Gutachtens des bei der Bundesärztekammer angesiedelten Wissenschaftlichen
Beirats. Bislang sind unzweifelhaft wissenschaftlich anerkannt nach wie vor nur die
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die
Verhaltenstherapie. Nur diese drei Verfahren werden bislang auch von den gesetzlichen
Krankenkassen bezahlt. Diese Regelung dient auf der einen Seite dem Schutze der Patienten
vor unqualfizierten Psychotherapieverfahren, auf der anderen Seite lässt sie den
erforderlichen Raum für wissenschaftlichen Fortschritt.
3) Zwar gab es auch bisher schon qualifiziert ausgebildete PP/KJP. Sie
waren aber mangels gesetzlichem Schutz ihrer Berufsbezeichnung (siehe oben 1)) schwer zu
erkennen. Außerdem konnten sie bisher nur tätig werden, wenn der Patient vorher einen
ärztlichen Psychotherapeuten konsultiert und dieser zur Durchführung der Behandlung
einen PP/KJP hinzugezogen hatte (sog. Delegationsverfahren). Diese für alle
unzumutbare Regelung entfällt ab sofort. Patienten können sich jetzt direkt an
PP/KJP wenden (sog. Erstzugangsrecht), sie müssen vor Beginn der eigentlichen
Behandlung (im Laufe der probatorischen = diagnostischen Sitzungen) nur noch einmal zum
Arzt, um feststellen zu lassen, ob nicht neben der psychischen Störung auch eine
körperliche Erkrankung vorliegt.
4) Das Angebot an PP/KJP, deren Behandlungen auch von den
Krankenkassen finanziert werden, wird sich ständig vergrößern. Dies schon deshalb, weil
die gesetzliche Regelung zu qualifizierter Ausbildung anreizt, wenn nicht gar zwingt. Im
übrigen wird aufgrund der relativ weiten Übergangsbestimmungen des Gesetzes schon
kurzfristig eine nicht unerhebliche Zahl von sog.
"Erstattungspsychotherapeuten", die die Bedingungen des Delegationsverfahrens
nicht erfüllten bzw. nicht erfüllen wollten und deshalb von den Krankenkassen aufgrund
des durch "reguläre" Psychotherapeuten nicht gedeckten Bedarfs im Wege der
Kulanz bezahlt wurden, an der psychotherapeutischen Versorgung von Kassenpatienten
teilnehmen.
B. Vorteile für die PP/KJP:
1) Gesetzliche Anerkennung ihrer Tätigkeit als dritter Heilberuf,
neben dem Arzt und dem Zahnarzt.
2) Weitgehende - auch rechtliche - Gleichstellung mit ihren
ärztlichen Kollegen, z.B. aufgrund ordentlicher Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen
Vereinigungen mit analogen Rechten (und Pflichten natürlich); Wegfall von durch das
Delegationsverfahren begründeten Abhängigkeiten.
C. Mit dem Gesetz verbundene Nachteile:
1) Die Gefahr, dass Psychotherapiepatienten zukünftig gesetzlich
verpflichtet werden, zu den Kosten ihrer Behandlung DM 10,-- pro Sitzung aus eigenen
Mitteln hinzuzuzahlen, konnte glücklicherweise eliminiert werden. Die neue
Regierungskoalition hat das bereits beschlossene Zuzahlungsgesetz noch vor dessen
Inkrafttreten wieder aufgehoben und damit ein gegenüber den Verbänden der PP/KJP
gegebenes Versprechen eingelöst.
2) Die Integration der PP/KJP in die vertragsärztliche Versorgung bringt -
neben analogen Rechten - auch Pflichten und Beschränkungen mit sich, denen die Ärzte
schon immer unterlagen. So wird es zukünftig eine gemeinsame Bedarfsplanung geben,
die in psychotherapeutisch überversorgten Gebieten zu entsprechenden Zulassungsbeschränkungen
führen wird. Faktisch wird es nach Auslaufen der Übergangsfrist Ende 1998 ab sofort
Neuzulassungen von PP/KJP nur noch bedarfsabhängig, d.h., nur noch außerhalb der
Ballungsgebiete geben. Das bedeutet für die jetzt noch in Ausbildung Befindlichen im
Einzelfall eine große Härte, wird aber andererseits auch zu einer Verbesserung der
psychotherapeutischen Versorgung auf dem flachen Lande führen. Auch werden PP/KJP - wie
ihre ärztlichen Kollegen - ihre Kassenpraxis zukünftig mit Erreichen des 68.
Lebensjahres schließen müssen.
3) Während die vorgenannten Nachteile als "Kehrseite der
Medaille" hinzunehmen sind, bietet die in Art. 11 des Gesetzes vorgesehene Deckelung
der Ausgaben für Psychotherapie in 1999, auch und gerade in Verbindung mit den im
sog. "Vorschaltgesetz" vorgesehenen Regelungen, Anlass zu größter Sorge.
Wie bereits erwähnt, wird es aufgrund der relativ weiten Übergangsbestimmungen des
Gesetzes Anfang 1999 einen Zustrom psychotherapeutischer Leistungserbringer in das System
der gesetzlichen Krankenversicherung geben, dessen Ausmass zur Zeit realistisch nicht
abgeschätzt werden kann. Unter Geltung eines gedeckelten Budgets wird damit aber der
maßgebliche Punktwert für Psychotherapie - und damit das für eine Therapiesitzung
bezahlte Kassenhonorar - weiter sinken. Dabei betrug das Sitzungshonorar schon 1998
aufgrund der regionalen Punktwertentwicklung in den Bereichen einiger Kassenärztlichen
Vereinigungen nur rund DM 60,--. Berücksichtigt man, dass ein PP/KJP angesichts der
Zeitgebundenheit seiner Leistung (50 Minuten pro Sitzung) seinen Praxisumfang nicht
nennenswert ausweiten kann, wie es anderen Arztgruppen u.U. möglich ist, wird deutlich,
dass psychotherapeutische Praxen schon jetzt kaum noch wirtschaftlich betrieben werden
können. Ein weiteres Absinken der Honorare führt notgedrungen zur existenziellen
Bedrohung der Praxen. Und damit würde ein Hauptzweck des Gesetzes, nämlich die
Besserstellung seelisch kranker Menschen, ad absurdum geführt. Die DGPT fordert deshalb
die Bundesgesundheitsministerin und die Politiker auf, in Zusammenarbeit mit den
Verbänden der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den
einschlägigen Berufsverbänden für eine angemessene Anhebung des Psychotherapiebudgets
1999 zu sorgen und damit die Versorgung der Bevölkerung mit qualifizierter Psychotherapie
auch zukünftig sicherzustellen.
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